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Durch Ortsstatut können Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr nicht überschritten haben, oder einzelne Classen derselben, zum Besuche einer Fortbildungsschule des Ortes, Arbeits- und Lehrherren aber zur Gewährung der für diesen Besuch erforderlichen Zeit verpflichtet werden."

Hr. Stambke bemerkte hierzu, daß man nach Andeutung dieser Bestimmung jezt an verschiedenen Orten mit Errichtung solcher Schulen vorgehe. Dieselben erhalten je nach der in der Gegend vorherrschenden Industrie eine dieser entsprechende Richtung. Auch Witten habe seit kurzer Zeit eine Handwerkerfortbildungsschule. In dem Locale der Realschule würden die Lehrlinge und Gesellen zweimal wöchentlich Abends von 8 bis 10 und Sonntags von 1 bis 3 von den tüchtigsten Kräften der Real- und Elementarschulen unterrichtet. Der Besuch sei noch nicht obligatorisch ge= macht, doch würde man dazu bei schwacher Betheiligung schreiten. Bisher hätten sich 109 junge Leute betheiligt.

Weiter folgen einige Bestimmungen, welche, wie Redner bemerkte, wol noch von den Meisten der Anwesenden nicht recht beachtet würden:

(§. 128.) Junge Leute, welche das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, dürfen vor vollendetem sechszehnten Lebensjahre in Fabriken nicht über 10 Stunden täglich beschäftigt werden. Auch für diese jugendlichen Arbeiter kann durch die Centralbehörde die zulässige Arbeitsdauer bis auf 6 Stunden täglich für den Fall eingeschränkt werden, daß dieselben nach den besonderen in einzelnen Theilen des Bundesgebietes bestehenden Schuleinrichtungen noch im schulpflichtigen Alter sich befinden.

(§. 130). Wer jugendliche Arbeiter in einer Fabrik zu einer regelmäßigen Beschäftigung annehmen will, hat davon der Ortspolizeibehörde zuvor Anzeige zu machen.

Der Arbeitgeber hat über die von ihm beschäftigten jugendlichen Arbeiter eine Liste zu führen, welche deren Namen, Alter, Wohnort, Eltern, Eintritt in die Fabrik und Entlassung aus derselben enthält, in dem Arbeitslocal auszuhängen, und den Polizeiund Schulbehörden auf Verlangen in Abschrift vorzulegen ist. Die Anzahl dieser Arbeiter hat er halbjährlich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

(§. 131.) Die Annahme jugendlicher Arbeiter zu einer regelmäßigen Beschäftigung darf nicht erfolgen, bevor der Vater oder Vormund derselben dem Arbeitgeber ein Arbeitsbuch eingehändigt hat.

Dieses Arbeitsbuch, welchem die §§. 128 bis 133 der gegenwärtigen Geseze vorzudrucken sind, wird auf Antrag des Vaters oder Vormundes des jugendlichen Arbeiters von der Ortspolizeibehörde ertheilt und enthält 2c. 2c.“

Betreffs der Dampfkessel gesezgebung läßt es §. 24 der Gewerbeordnung vorläufig beim Alten. Bemerkenswerth ist, daß die bestehenden Vorschriften gelten sollen bis zum Erlaß allge= meiner Bestimmungen durch den Bundesrath." Die Ausführungsinstruction bestimmt die Art der Kesselabnahme genauer:

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„Bei Dampfkesselanlagen ist eine solche vorgängige Untersuchung nothwendig. Sie hat sich auf die vorschriftsmäßige Construction des Dampfkessels und die gehörige Ausführung der sonstigen für die Anlage maßgebenden allgemeinen oder besonderen Bestimmungen zu richten. Die Untersuchung des Kessels in Betreff der vorschriftsmäßigen Construction muß vor dessen Aufstellung erfolgen und kann in der Fabrik, wo derselbe verfertigt ist, oder an dem Orte geschehen, wo er aufgestellt werden soll. Zur Ausführung derselben ist jeder königl. Baubeamte und Revierbeamte,

sowie jeder königl. Eisenbahnmaschinenmeister befugt. Soweit außer dieser Untersuchung noch eine besondere Prüfung des Dampfkessels mittelst Wasserdruck vorgeschrieben ist, bleiben die darüber erlassenen Bestimmungen in Kraft."

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Die weitere Untersuchung, deren es bei Locomobilen nicht bedarf, wird nach der Aufstellung des Dampfkessels vorgenommen. Die Ausführung dieser Untersuchung liegt, soweit nicht besondere Beamte dafür berufen sind, den für den Ort der Anlage zuständigen Baubeamten, bei Dampfkesseln, welche der Genehmigung des Oberbergamtes bedürfen, den zuständigen Revierbeamten ob. Die Untersuchung hat spätestens drei Tage nach Empfang der Anzeige zu erfolgen, daß die Dampfkesselanlage zur Untersuchung fertig und bereit gestellt sei. Ueber ihren Ausfall ist binnen drei Tagen eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen."

Die Untersuchung der Dampfkessel auf den für den Gebrauch der Eisenbahnen bestimmten Locomotiven erfolgt ausschließlich durch die dazu bezeichneten Beamten der Eisenbahnverwaltung und nach den dafür gegebenen besonderen Bestimmungen.“

Bemerkt wurde hierzu, daß in Cassel nicht ein Baubeamter, sondern ein Gewerbeschullehrer die Untersuchung vorzunehmen habe, und daß auch an mehrere Ingenieure hiesiger Gegend Anfrage vom Ministerium wegen Uebernahme eines solchen Postens erfolgt sei.

Die Verpflichtung der Arbeiter zum Beitritt zu einer Krankencasse anlangend, sagt die Ausführungsinstruction :

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Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungsbehörde begründete Verpflichtung der Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter, einer bestimmten Krankenhülfs- oder Sterbecasse beizutreten, ist durch §. 141 der Gewerbeordnung für diejenigen aufgehoben, welche nachweisen, daß sie einer anderen Krankenhülfs- oder Sterbecasse angehören. Die bezeichneten Gewerbetreibenden find demgemäß dort, wo statutarische oder administrative Anordnungen darüber bestehen, zwar auch fernerhin noch gehalten, derartigen Cassen beizutreten, sie sind aber in der Wahl der Casse, welcher sie beitreten wollen, nicht mehr beschränkt."

,,Nicht nur im Interesse der bestehenden Kranken-, Hülfsund Sterbecassen, sondern auch im Interesse der Gemeinden liegt es, auf die Erfüllung dieser Verpflichtung sorgfältig zu achten. Sowohl die Vorstände der Cassen, als auch die Gemeindebehörden find befugt, von den Betheiligten jederzeit den Nachweis zu verlangen, welcher Caffe dieselben angehören. Sie werden deshalb nach den Verhältnissen eines jeden Ortes solche Maßregeln zu treffen haben, welche eine zuverlässige Controle in dieser Beziehung möglich machen."

Auch in den Fällen, wo die Pflege eines Arbeiters, welcher der Gewerkscasse angehöre, mehr erfordert, als die Casse statutenmäßig zu leisten verpflichtet ist, oder wo die Krankheit durch eigenes Verschulden eingetreten ist, hat nach Hrn. Stambke die Gemeindekrankencasse einzutreten.

Leute, welche kein Gesundheitsattest mehr erlangen können, immerhin aber noch arbeitsfähig sind, werden von den Gewerkscassen nicht aufgenommen. Da ste, um beschäftigt werden zu können, einer Casse angehören müßten, so würden sie verarmen, wenn nicht die Gemeinde ein Interesse hätte, ste in ihre Casse aufzunehmen; denn weil sie arm oder krank der Gemeinde doch zur Laft fallen würden, so müsse lezterer daran liegen, ihnen durch Aufnahme in ihre Casse Arbeit zu verschaffen.

A. W. Schade's Buchdruckerei (L. Schade) in Berlin, Stallschreiberstr. 47.

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Eine einfache Formel zur Berechnung der Achsen auf zusammengesetzte Inanspruchnahme. Von H. v. Reiche, Ingenieur in Breslau.

Die zusammengesezte Inanspruchnahme“, gerade und mindestens so wichtig wie jede andere, namentlich wegen des häufigen Vorkommens der Kurbelachsen 2c. im Maschinenbau, ist bis jezt in der Praxis nur sehr selten ermittelt worden. Zwar haben viele und gelehrte Männer die „zusammengeseßte Festigkeit“ zum Gegenstand ihrer Untersuchungen gewählt, ihre Entwicklungen sind aber so umfangreich, daß sie vom Praktiker nicht gelesen, und ihre Resultate so complicirt, daß sie nicht angewendet werden.

Das gewöhnliche Verfahren der Praxis besteht vielmehr darin, daß sie die Achsen sowol auf Torsion, als auf Biegung berechnet, und dann nach dem Gefühl einen Durchmesser wählt, welcher größer ist, als der größte berechnete. Die Ingenieure, denen dies nicht genügt, helfen sich meist dadurch, daß sie sich für die am haufigsten ihnen vorkommenden Fälle eine Näherungsformel bilden, und diese verschiedenen Näherungsformeln in den Notizbüchern vieler Ingenieure find mir der beste Beweis, daß das Bedürfniß der Praxis auf diesem Felde bis jezt nicht befriedigt ist.

Ich habe daher schon oft den Versuch gemacht, eine einfache Formel zur Berechnung der zusammengeseßten Inanspruchnahme zu entwickeln, meine Arbeit aber jedesmal als unbrauchbar wieder verworfen.

In meine „Maschinenfabrication“*) nahm ich die gebräuchlichste Formel dieser Gattung mit einer Art Resignation auf, als mich aber bei Durchsicht des Gedruckten die Weitläufigkeit des Verfahrens wiederum erschreckte, und ich zum Ueberfluß die Formeln noch durch Druckfehler entstellt fand, wiederholte ich meinen schon so oft mißglückten Versuch auf's Neue, und gelangte zu einem Resultat, welches mich vollständig befriedigte, weil dasselbe genau ist, die Berechnung der zusammengesezten Inanspruchnahme gerade so einfach macht, wie

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In beistehender Figur sei P die auf eine Achse wirkende Kraft, welche wir uns als normal zur Bildebene wirkend vorstellen, und X sei der gefährdetste Punkt der Achse, also der Punkt, in welchem die Spannung am größten ist. Nun lehrt die Erfahrung, daß Achsen, welche sowol auf Torsion, als auf Bruch beansprucht sind, immer in einem schrägen Querschnitt brechen, und dieser möge durch die Linie AB dargestellt sein.

Unter den unendlich vielen möglichen, alle den gefährdetsten Punkt X schneidenden Querschnitten kann nun selbstverständlich nur der der wahre Bruchquerschnitt sein, welcher:

1) der gefährdetste ist, für welchen also die Kraft P, angreifend an einem Hebelarm h, welchen man durch Errichtung einer Normale vom Punkte P aus auf die Bruchebene AB erhält, angreifend also im Punkte Y, ein Minimum wird;

2) in den einzelnen Punkten einer in X parallel zur Kraftrichtung errichteten Linie solche durch die Biegung her

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d. h. die Achse ist auch in Bezug auf Torsion im Gleichgewicht, und die Bedingung 2) ist erfüllt.

Nun soll noch gezeigt werden, wie die Formel (2) einfach angewendet wird.

Anstatt den absoluten Hebelarm r mit dem Zirkel zu messen, kann man offenbar ebenso leicht die Linie PZ messen. Die Länge dieser Linie aber ist = r. sin2, und den Punkt Z erhält man, indem man vom Punft D eine Normale auf die Linie PX fällt.

Man erhält also durch Halbirung des Winkels ß und Ziehen dreier Linien die Länge PZ, und bezeichnrn wir diese mit h1, so reducirt sich die Formel für zusammengesezte Inanspruchnahme auf die einfache Bruchformel:

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10. Beispiel 2. Schornstein der chemischen Fabrik von Charles Tennant & Co., St. Rollox, Glasgow. Fig. 5. ("Engineer", Bd. IX, S. 138. - Verhandl. des Vereines zur Beförd. d. Gewerbfl.", 1845. Daraus Weisbach, „Mechanik“, Bd. II, 3. Aufl., §. 390.) Dieser Schornstein, welcher sich 435) Fuß engl. (132TM,7) über den Erdboden erhebt, war vor Vollendung seines oben beschriebenen Nachbars der höchste der Welt und ist jedenfalls weitaus der berühmteste. Er verdient diesen Ruhm auch neben seiner Höhe durch die Kühnheit seiner Ausführung und die Zierlichkeit seiner Form. Die Wanddicke ist verhältniß

mäßig so gering, wie es kaum bei gußeisernen Rohren vorfommt. Die äußere Begrenzung ist nicht eine gerade Linie, sondern eine gebrochene, welche dem Auge als eine etwas eingezogene Curve erscheint, so daß das Ganze etwa die Gestalt eines riesigen Baumstammes annimmt. Die in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellten Rechnungsresultate zeigen wiederum einige wenn auch geringe Abweichungen von den Rankine'schen Zahlen. Es ist daher zu vermuthen, daß Rankine für einen höheren Werth angenommen hat; vielleicht liegt auch eine Verschiedenheit in dem Zollmaß der Wanddicken, welche in den Quellen nach Steinstärken ange

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geben sind. Die Juge der geringsten Stabilität findet sich in 2101 Fuß (64",15) Höhe über dem Boden, und ist daselbst die doppelte Sicherheit nicht völlig erreicht (nach Rankine ist sie gerade vorhanden). Die Stabilität würde wesentlich gewonnen haben, wenn man dem Schornsteine anstatt der Einziehung eine gelinde Ausbauchung gegeben hätte.

11. Beispiel 3. Blinkhurst Chimney in Bolton, Lancashire. Fig. 6. (Privatmittheilung.)

Die Höhe über der Erde beträgt 367 Fuß (112,01). Die wenig gefällige Form ist zum Theil dem Umstande zuzuschreiben, daß der Schornstein ursprünglich viel niedriger war und erst später auf seine jezige Höhe gebracht wurde, wobei die gußeiserne Bekrönung liegen blieb. In der Figur ist dieselbe nicht angegeben, ebenso wenig die Abfäße im Innern, weil die genaueren Angaben fehlten. Die nachstehenden Rechnungsergebnisse auf S. 423 u. 424 zeigen, daß sich die schwächste Stelle 300 Fuß (91,44) über dem Boden vorfindet, aber immerhin noch vielmehr als doppelte Sicherheit besigt, wie denn der ganze Bau übermäßig stabil ist.

12. Beispiel 4. Schornstein der chemischen Fabrif von C. L. Wesenfeld & Co. in Barmen. Fig. 7 und 8. (,,Zeitschrift für Bauwesen", 1869, S. 370.)

Dieser Schornstein zeichnet sich vor allen übrigen aus durch seinen achteckigen Querschnitt, sowie durch seine außer

ordentlich schwache Verjüngung. Die Höhe über der Erde beträgt 331 Fuß rheinl. (103,9). Bald nach seiner Vollendung zeigte er in Folge der heftigen Stürme des Frühjahrs 1868 ziemlich plöglich eine bedeutende Krümmung. Die größte beobachtete Abweichung aus dem Loth betrug 3 Fuß 9 Zoll (1,18). Die Geraderichtung geschah von Ende Mai bis Anfang August 1868 in der Weise, daß in vier verschiedenen (in der Zeichnung angegebenen) Höhen von einem außen an den Schornstein angehangenen fliegenden Gerüste aus eine Steinschicht auf der convexen Seite herausgenommen und durch eine dünnere Schicht ersetzt wurde. Wegen der abweichenden Gestalt dieses Schornsteines wird die Stabilitätsberechnung ziemlich complicirt. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß der Inhalt des Achtecks das 1,055 fache des eingeschriebenen Kreises beträgt; ferner wirkt nach §. 1 der Wind auf den achtkantigen Bau im Verhältniß wie 0,5 0,65 stärker als auf den runden. Endlich ist noch der stark ausladende Schorns steinkopf in Betracht zu ziehen. Der Inhalt der vorspringenden Theile beträgt ca. 613,3 Cbffß. (18,40 Cbkmtr.), die dem Winde dargebotene Fläche ca. 30 Qdrtfß. (3 Qdrtmtr.) und der Schwerpunkt derselben ist ca. 6 Fuß (1,88) von der Spize entfernt. Der mittlere Querschnitt der inneren Höhlung fann zu 50,5 Qdrtfß. (5,07 Qdrtmtr.) angenommen werden. Mit Zugrundelegung dieser Daten ergeben sich folgende Resultate auf S. 423 u. 424 zweite Tabelle.

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