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räthige Kesselzeichnungen nur die nöthigen Maße hineinzuschreiben; auch ein Vorschlag des Hrn. Pezold, auch die Markirung des Wasserstandes in der Zeichnung zu streichen, weil man sonst zuweilen außer Stande sei, an bestehenden Kesseln eine vortheilhaftere Einmauerung anzubringen, fand keine Annahme, weil constatirt wurde, daß es in solchen Fällen nur eines einfachen Gesuches an die Behörde bedürfe, um sofort die Erlaubniß zu der beabsichtigten Veränderung zu erhalten; ebenso beschloß man, eine von Hrn. Gerhardi beantragte Bestimmung über den Umfang des Situationsplanes nicht aufzunehmen, diese vielmehr der Erwägung für jeden einzelnen Fall zu überlassen.

Gegen §. 2 wurden keine Einwände vorgebracht, so daß der= selbe in seiner ursprünglichen Fassung bestehen bleibt.

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Bei der Besprechung von §. 3 sollte die zu Anfang angeregte Definition des Begriffes Dampfkessel" vorgenommen werden, es fand sich aber keine Erklärung, welche mit der für ein Gesez nothwendigen Kürze vollständig erschöpfend gewesen wäre, so daß man von der Einführung einer Definition abstand. Für den in Rede stehenden Paragraphen lagen zwei Anträge vor, einer vom Pfalz-Saarbrücker Bezirksverein, überhaupt für Kessel, die unter oder in bewohnten Räumen aufgestellt würden, keine Grenze zu ziehen, welcher damit von Hrn. Dr. Bothe motivirt wurde, daß die jetzige Grenze für kleinere Fabrikanlagen, namentlich in Städten, viele Unbequemlichkeiten im Gefolge habe, auch ein gut gewarteter großer Kessel nicht gefährlicher sei, als ein kleiner mit nachlässigem Betrieb, was nicht so selten zusammentreffe; und der Antrag des pommerschen Bezirksvereines, in bewohnten Gebäuden und unterhalb solcher Räume, in welchen sich Menschen aufzuhalten pflegen, die Aufstellung von Dampfkesseln zu verbieten. Gegen lehteren trat Hr. Salbach im Interesse der durch eine solche Bestimmung gefährdeten Kleinindustrie auf, und wurde der Antrag einstimmig abgelehnt, ebenso der Pfalz-Saarbrücker Vorschlag gegen drei Stimmen.

Es war also eine Grenze für die Zulässigkeit von Dampfkesseln in Wohngebäuden und Werkstätten u. s. w. aufzustellen. Im Allgemeinen war die Versammlung darin einig, daß die feht gültige Grenze von 50 Odrtfß. (5 Odrtmtr.) Heizfläche viele Unbequemlichkeiten veranlasse, ohne dabei eine gewisse Sicherheit zu gewähren. Zur Abhülfe schlug Hr. Hansen vor, analog dem sächsischen Kesselregulativ ein bestimmtes Product aus der Heizfläche und dem Dampfdruck als die Grenze anzunehmen, welches dann den Umständen entsprechend einen Spielraum in den beiden Factoren gestatte, wogegen Hr. Ernst auf den großen Einfluß, welchen nach den neuereu Ansichten über Dampfkesselerplosionen die Wassermasse auf die Gefährlichkeit der Erplosionen äußere, hinwies und vorschlug, ein Product aus dem Wasserinhalt und der feuerberührten Fläche als Norm aufzustellen; Hr. Blanc wollte noch einen gewissen Dampfdruck für derartige Kessel unbedingt erlauben. An den Ernst 'schen Vorschlag schloß sich Hr. Werner, wünschte aber wegen der Schwierigkeit in der genauen Bestimmung des Wasserinhaltes einfach den cubischen Inhalt in die Rechnung eingeführt, und ebenso für die Heizfläche die Gesammtoberfläche des Kessels. Mit diesem Vorschlage war Hr. Dresel einverstanden, wogegen die HHrn. Ernst und Stuckenholz gerade die Gefährlichkeit des Wasserinhaltes betonten. Da Hr. Hansen noch auf die Ungefährlichkeit der aus einzelnen Rohrsystemen bestehenden Kessel hinwies, in denen das eingepumpte Wasser sofort verdampft, die aber gerade ohne Wasserinhalt einen großen cubischen Inhalt haben können, zog Hr. Werner seinen Antrag zu Gunsten des von Hrn. Ernst gestellten zurück. Verschiedene Redner erklärten sich noch gegen die Einführung der Gesammtoberfläche, so daß schließlich der Antrag von Hrn. Ernst, die Kessel unter Zugrundelegung eines Productes aus Feuerfläche

und Wasserinhalt zu classificiren, die meisten Anhänger fand und schließlich angenommen wurde. Eine Feststellung der Grenzen hielt man im Augenblick nicht für thunlich, wollte diese vielmehr noch der Erwägung jedes Einzelnen anheimgeben und vertagte die Beschlußfassung darüber wie über den ganzen Abschnitt bis zum Ende der ersten Lesung.

Die Streichung von §. 4 wurde von den HHrn. Ernst und Werner beantragt und allgemein angenommen. In Betreff von §. 5 war derselbe Vorschlag von Hrn. Selbach gemacht worden, wogegen Andere den Paragraphen für weder schädlich noch überflüssig hielten, da er dem Erbauer nüzliche Rathschläge gebe und verhindere, daß eine Bloßlegung des Kessels zu schwierig oder unmöglich gemacht werde. Der frühere Grundsay, alles Unwesent= liche fortzulassen, griff indessen auch hier Plaz, und der Paragraph wurde gestrichen.

§. 6 gab Veranlassung zu einer längeren Discussion. Hr. Werner wünschte Beibehaltung der ursprünglichen Fassung, nur wollte er die Entscheidung, ob ein Erglühen von Blechen im Dampfraume zu befürchten sei, nicht dem Ermessen des revidirenden Beamten überlassen und verlangte Streichung der betreffenden Stelle. Die Vorschrift wegen der 4 Zoll Wasser über den Feuerzügen wurde von Hrn. Stuckenholz bemängelt, welcher darauf hinwies, daß sie für stehende Kessel mit verhältnißmäßig geringer Wasseroberfläche nicht passe, und wünschte er ein gewisses Wasserquantum über den Feuerzügen festgestellt. Hr. Ernst verlangte, die Kessel in drei Kategorien, liegende, stehende und Röhrenkessel, einzutheilen, für die ersteren könne die alte Bestim= mung bestehen bleiben; dagegen wies aber Hr. Hansen an einem Kessel von 18 Zoll (470mm) Durchmesser nach, zu welchen Sonderbarkeiten die vorgeschriebenen 4 Zoll führten und schlug vor, die Wasserhöhe nach Theilen des Durchmessers zu bestimmen. Die alte Bestimmung wurde noch mehrfach angegriffen, indessen fanden die Gegenvorschläge auch nicht viel Anklang, so der des Hrn. Pezold, eine bestimmte Länge der Züge festzustellen, hinter welcher die Ueberhöhung des Wasserstandes nicht mehr nothwendig sein solle und der Mannheimer Antrag, die Wasserhöhe von der Construction und Verdampfungsfähigkeit des Kessels abhängig zu machen. Auch ein weiterer Vorschlag des Hrn. Pezold, den Paragraphen kurz so zu fassen: „die durch oder um einen Dampfkessel gelegten Feuerzüge dürfen an ihrer höchsten Stelle nicht höher liegen als der Wasserspiegel", wurde schließlich abgelehnt. Einem Antrage des Hrn. Hansen, die pommersche Fassung mit Weglassung der Worte: soweit sie dem directen Feuer ausgesezt sind", anzunehmen, traten noch die HHrn. Ernst und Blanck bei, und wurde dieser schließlich mit größerer Majorität angenommen. Ebenso wurde für das zweite Alinea die Fassung des pommerschen Entwurfes mit der Vervollständigung durch oder um den Dampfraum" genehmigt.

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§. 7 wurde auf Antrag der HHrn. Gerhardi und Dresel gestrichen.

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Bei §. 8 sprach Hr. Bland zunächst gegen den Ausdruck Normalwasserstand" als einer in der Praris nicht gebräuchlichen. Größe, worin ihm allgemein beigepflichtet wurde. Auf den Inhalt des Paragraphen eingehend, sprach Hr. Reichel für den Vorschlag des oberschlesischen Bezirksvereines, welcher an beiden Vorrichtungen die Markirung des niedrigsten Wasserstandes verlangt. Während dann Hr. Selbach Wasserstandsgläser als das sicherste Erkennungsmittel darstellte und demgemäß den Antrag des Mannheimer Bezirksvereines auf Vorschrift von zwei Wasserstandsgläsern befürwortete, nahm Hr. Ernst die größere Sicherheit für Probirhähne in Anspruch, worin ihn Hr. Bland unterstüßte. Den Ausdruck ,,unabhängig" glaubte Hr. Dresel dahin ausdehnen zu können, daß es gestattet sein solle, beide Erkennungsapparate an einem

Rohr von 5 Odrtzll. Querschnitt anzubringen, während anderer= seits die Anbringung getrennter Rohre für sicherer gehalten wurde. Hr. Reichel sprach, als sowohl Wasserstandsgläser wie Probirhähne noch Anhänger fanden, gegen jede Vorschrift über die Construction der Apparate, und faßte Hr. Pezold die Resultate der Debatte in der kurzen Fassung zusammen, welche nach Zurückziehung der anderen Anträge allgemeine Annahme fand.

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In §. 9 bemängelte Hr. Bland den Ausdruck, Speiseventil", welcher ihm nicht bezeichnend genug erschien für ein Ventil, welches selbstthätig den Rückfluß des Wassers aus dem Kessel verhindert, und schlug vor dafür zu sehen „Contreventil". Andererseits wurde ,, Rückflußventil" vorgeschlagen, dagegen aber auch geltend gemacht, daß der alte Ausdruck in der Praxis allgemein verständlich sei, höchstens könnte man denselben durch die nähere Bezeichnung selbstthätig" noch präcisiren. Sämmtliche Vorschläge, auch eine Bestimmung, daß das Speiseventil dicht am Kessel angebracht sein. müsse, wurden indessen zu Gunsten der ursprünglichen Fassung abgelehnt; ebenso fand ein Antrag, ein Ablaßventil vorzuschreiben, welcher von den HHrn. Hummel und Ernst bekämpft, von Hrn. Stuckenholz aber befürwortet wurde, keine Annahme.

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Gegen §. 10 hatte Hr. Ernst nur einzuwenden, daß die vorgeschriebenen Ventildimensionen viel zu groß wären, was er an einem Beispiel deutlich zu machen suchte; dazu komme noch, daß diese vorgeschriebenen Maße oft noch bedeutend überschritten würden, was gefährlich werden könne, da bei dem Erheben des Ventils plöglich eine sehr große Oeffnung im Kessel entstehe; die vorgeschriebenen Größen sollten daher als Marimum gelten, dagegen gestattet sein, bis auf etwa ein Drittel derselben herunter zu gehen. Gegen eine Verkleinerung der Ventile sprach Hr. Bland im Auftrage des westphälischen Bezirksvereines. Zu derselben Frage er= wähnte Hr. Dr. Bothe, daß die Berechnung der jest geltenden Ventildimensionen auf den alten, nach Zeuner's Untersuchungen zu großen Werthen für die Dampfdichte basirt seien, auf Grund dessen mehrseitig vorgeschlagen wurde, die Dimensionen entsprechend umzuändern und die Tabelle zugleich bis auf 10 Atmosphären zu vervollständigen. Von verschiedenen der Anwesenden wurden zwei Ventile für zweckmäßig gehalten, namentlich von dem Vertreter des Mannheimer Bezirksvereines; auch Hr. Stuckenholz fand diese Vorschrift wünschenswerth, nur müßten beide Ventile frei sein, um bei größeren Anlagen dem betriebsführenden Ingenieur den Ueberblick über den Zustand der Ventile zu erleichtern; Hr. Werner wollte dagegen das eine Ventil unter Verschluß haben, um willkürlichen Belastungen vorzubeugen; das verschlossene Ventil solle ein klein wenig früher abblasen, um im Kesselhause möglichst wenig Dampf zu haben. Hiergegen sprach sich Hr. Hansen aus, da die Verschlußkästen der Ventile, namentlich wenn sie aus schwachem Blech gemacht seien, eine willkürliche Ueberlastung ermöglichten und verdeckten. Gegen zwei Ventile sprachen namentlich die HHrn. Gärtner und Hummel, von denen ersterer darauf hinwies, daß die früher verlangten zwei Ventile auf Reclamation der Interessenten später freigegeben seien; Hr. Hansen schlug Beibehaltung der alten Fassung vor, welche Hr. Pezold durch Weglassung einiger Säße wesentlich vereinfachen wollte.

Die Beschlußfassung über den Wortlaut wurde darauf ausgesezt und die Sizung Nachmittags 44 Uhr geschlossen.

Am 13. April wurde die Sizung um 94 Uhr durch den Vorsigenden eröffnet, welcher die bisherige Debatte über §. 10 kurz resumirte. Bei Eröffnung der neuen Discussion plädirte Hr. Ernst wiederum für kleinere Abmessungen der Sicherheitsventile, dem jedoch Hr. Selbach entgegentrat, welcher die jchigen Dimen= stonen für nicht zu groß hielt, auch in einer etwaigen Ueber

schreitung derselben weniger einen Nachtheil sah, da die Hypothese von dem Siedeverzug noch keine allgemeine Bestätigung erfahren habe. Eine Bemerkung des Hrn. Ernst, daß in Frankreich die Sicherheitsventile fast durchgängig nur zwei Drittel von der Größe der unsrigen haben, lenkte die Debatte auf die desfallsigen Bestimmungen des französischen Regulativs, welches vorschreibt, daß dasselbe die erforderliche Größe haben müsse, um den Dampfdruck nicht über das höchste zulässige Maß steigen zu lassen. Die Aufnahme dieser Bestimmung wurde von Hrn. Stuckenholz beantragt, dem sich die HHrn. Ernst und Selbach und mit einigen Modificationen auch Hr. Dresel anschlossen. Indessen wurde von Hrn. Gerhardi hervorgehoben, daß die hinreichende Größe der Ventile nur bei geheiztem Kessel stattfinden könne, was auch den Regierungscommissar zu der Bemerkung veranlaßte, daß das Regulativ dem controlirenden Beamten einen bestimmten Anhalt geben müsse; statt unbestimmte Vorschriften zu geben, sei es vortheilhafter, die Größe der Sicherheitsventile ganz frei zu stellen.

Von Hrn. Selbach wurde die Forderung von zwei Sicherheitsventilen wiederholt, das eine Ventil könne vernachlässigt werden und außer Wirkung kommen, dann habe man immer noch ein zweites, ebenso wie man doppelte Wasserstandszeiger und Speisevorrichtungen vorschreibe, verlange die Sicherheit dies auch von den Ventilen; gerade kleine Kessel müßten zwei Ventile erhalten, weil diese am häufigsten sich in den Händen nicht ganz kundiger Wärter befänden. Ihm schloß sich Hr. Werner an mit dem Wunsche, das eine Ventil unter Verschluß zu legen, auch Hr. Dresel beantragte zwei Ventile obligatorisch zu machen, über deren Größe aber nichts festzustellen. Gegen zwei Ventile sprachen Hr. Ernst, Hr. Gerhardi, der darauf hinwies, daß bei kleinen Kesseln die Ventile gar zu klein werden würden, Hr. Blanck mit der Bemerkung, daß zwei Ventile, die zusammen den gesehmäßigen Querschnitt hätten, nicht sicherer wären als ein einziges, und Hr. Pezold, welcher gegen Hrn. Selbach anführte, daß der Vergleich mit den Speisevorrichtungen u. s. w. nicht zulässig sei, da bei lezteren die zweite Vorrichtung als Reserve dienen solle und niemals, wie zwei Ventile, zu gleicher Zeit functionirten; übrigens werde derjenige, welcher ein Ventil nicht in Ordnung halten könne, auch das zweite in Unordnung kommen lassen. Redner beantragte eine einfachere Form der alten Bestimmung mit Weglassung der Alinea 3, 4, 5 und 7 jenes Paragraphen und erklärte sich damit einverstanden, eine Commission zu ernennen, welche die Werthe der dort gegebenen Tabelle mit Berücksichtigung der neueren Ergebnisse der Wissenschaft umrechnen solle. Der Antrag wurde, nachdem Hr. Drefel den seinigen zurückgezogen, unter Ablehnung des Selbach'schen mit großer Majorität angenommen, es entspann sich dann noch eine kurze Debatte über die Sicherheitsventile der Schiffskessel (Al. 7), welche Hr. Pezold zu streichen beantragt hatte: die Zugänglichkeit eines Sicherheitsventils vom Verdeck aus werde von den größten Dampfschifffahrtsgesellschäften für überflüssig gehalten. Dagegen sprach Hr. Selbach mit Hinweis auf die strengen Bestimmungen für die englischen Dampfer für die Beibehaltung jener Vorschrift, auch die HHrn. Gerhardi und Dresel vertheidigten dieselbe. Schließlich erhielt die von ersterem vorgeschlagene einfache Fassung: „bei Dampfschiffskesseln muß das eine Ventil auch vom Verdeck aus sichtbar sein“, die Majorität.

Als nun die Größenbestimmung der Sicherheitsventile noch einmal zur Debatte kam, beantragte Hr. Ernst, die Hälfte der jezt gesetzlichen Größe als das Minimum aufzustellen und größere Dimensionen zuzulassen, Hr. Windscheid hielt aber eine so willkürliche Abweichung nicht für statthaft, meinte vielmehr, daß man, wenn einmal die alten Werthe aufgegeben würden, doch dafür nur solche auf streng wissenschaftlicher Grundlage aufstellen solle. Da

nun der Vorsitzende auf eine betreffende Anfrage constatirte, daß die Abweichungen der Werthe, welche man auf Grund der Zeuner'schen Dampfdichten erhielte, in den Grenzen bleiben würden, welche eine Abrundung der Werthe für die Praris oder bei der Umrechnung in Metermaß bedingen würden, so wurden die jezt be= stehenden Werthe wieder angenommen und nur auf Antrag des Hrn. Hummel beschlossen, die Tabelle bis auf 10 Atmosphären zu vervollständigen.

Für §. 11 schlug Hr. Ernst die Fassung des pommerschen Bezirksvereines vor, wenn darin die specielle Bestimmung über die Größe des Stußen zur Anbringung der Controlmanometer forts gelassen würde. Leştere wurde von Hrn. Dresel vertheidigt. Hr. Gerhardi wollte die Bestimmung hierüber der Regierung überlassen, wenn diese sich für bestimmte Controlmanometer ent= schieden habe. Auch der Regierungscommissar befürwortete den Vorschlag Ernst, da man in neuerer Zeit es für praktischer halte, die Controlmanometer mit Flanschen zu versehen. Die Fassung des Hrn. Ernst, es muß jedoch eine Vorrichtung angebracht sein, um ein Controlmanometer aufügen zu können", sowie einige kleine redactionelle Aenderungen, welche Hr. Schmelzer vorgeschlagen, wurde dann einstimmig angenommen.

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§. 12 beantragte Hr. Ernst zu streichen und zwar zusammen mit §. 13. Dem Antrage auf Streichung des ersteren Paragraphen traten noch die HHrn. Stuckenholz und Werner und schließlich die ganze Versammlung bei.

Hr. Ernst hielt auch §. 13 in Folge der Gewerbeordnung, welche den Kesselbestger für allen aus seiner Anlage entstehenden Schaden verantwortlich macht, für überflüfftg, und wurde ihm darin von den HHrn. Blanck und Dresel beigepflichtet, während Hr. Stuckenholz die kurze pommersche Fassung mit besonderer Betonung der Verantwortlichkeit beibehalten wollte. Hr. Selbach beantragte die Wiedereinführung vorgeschriebener Minimalstärken, weil die Kesselfabricanten häufig für einen bestimmten Preis abgeschlossene Kessel zu schwach machten. Die Versammlung entschied sich für Streichung des Paragraphen.

Anlaß zu einer längeren lebhaften Debatte gab §. 14. Zunächst befürwortete Hr. Bland den Antrag des westphälischen Bezirksvereines, hinter der doppelten Spannung die Worte einzuschieben: „aber höchstens mit 4 Atmosphären über den concessionirten Druck". Dieser wurde von Hrn. Ernst acceptirt mit der Verallgemeinerung, jeden Kessel mit einem um 4 Atmosphären höheren Druck zu prüfen. Dagegen legte Hr. Dresel den pommerschen. Vorschlag vor, den Druck auf n + Vn Atmosphären festzusehen, welchen er, um einen genaueren Anschluß an den westphälischen Saz zu gewinnen, in die Formel n+1,5 Vn modificirte. Gegen den Antrag des Hrn. Selbach, den doppelten Druck festzuhalten, wurde geltend gemacht, daß bei hohem Druck die Probespannung zu groß werde und dem Kessel Schaden bringen könne. Es wurde schließlich die lezte Formel des Hrn. Dresel und Alinea 1 des Paragraphen in einer von Hrn. Pezold beantragten präciseren Fassung angenommen, auch auf Antrag des Hrn. Werner noch speciell betont, daß in der Formel n den concessionirten Ueberdruck bezeichne. Ein weiterer Vorschlag des Hrn. Dresel, bei der Prüfung an dem Kessel ein Controlmanometer anzubringen, wurde abgelehnt, weil gewöhnlich bei der Probe der Kessel mit solchen Apparaten noch nicht versehen sei.

Alinea 2 wurde nach einigen kurzen Erörterungen in der pommerschen Fassung angenommen.

Bei der Bestimmung der Bedingungen, unter welchen die Druckprobe zu wiederholen ist, wurden verschiedene Vorschläge gemacht, die Bestimmung unter a) zu präcisiren, so von den HHrn. Pezold, Hummel, Werner und Windscheid, die aber alle wieder zu Bedenken Veranlassung gaben, bis schließlich ein späterer

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Vorschlag des Hrn. Pezold, „nach größeren Reparaturen", als einfach und möglichst verständlich Annahme faud. Die Vorschrift unter b) wurde nach Beseitigung einiger Einwände beibehalten. Für c) lagen mehrere Anträge vor, zunächst der pommersche, welcher jeden in den norddeutschen Bund eingeführten Kessel noch einmal geprüft wissen will, ferner ein Antrag des Bezirksvereines an der Lenne: bei aus dem Auslande bezogenen Kesseln gelten dort ausgestellte Atteste, wenn dieselben die Anstellung einer Druckprobe nach den hier geltenden Bestimmungen nachweisen.“ Wie Hr. Gerhardi bei der Befürwortung des Antrages hervorhob, solle diese Bestimmung den Kesselinhabern in Grenzprovinzen eine Erleichterung verschaffen. Hr. Werner war mit der Tendenz des Antrages einverstanden, schlug aber die veränderte Fassung vor: wenn Dampfkessel aus Staaten bezogen sind, deren amtliche Atteste am Orte der Aufstellung des Kessels keine Gültigkeit haben". Diese Fassung wurde auch von Hrn. Blanck befürwortet, indessen machte der Regierungscommissar auf den principiellen Unterschied beider Anträge aufmerksam; während der Gerhardi'sche bestimmte Normen aufstelle, unter denen Kessel von einer wiederholten Probe frei seien, überlasse es der Werner'sche der Regierung, amtlichen Attesten anderer Länder auf Grund von Con= ventionen Gültigkeit im Inlande beizulegen. Hr. Pezold hatte schon vorher Streichung des ganzen Passus beantragt und empfahl diese jest um so mehr: der Anfang des ganzen Paragraphen bestimme die Prüfung der Dampfkessel, und könne es nun der Regierung überlassen werden, nach Abschluß von Conventionen oder gegen andere Gewähr gewisse aus dem Auslande bezogene Kessel für rechtmäßig geprüft zu erklären. Bei der Abstimmung ging diese Ansicht durch und der betreffende Paffus wurde gestrichen. Die aus einem späteren Ministerialerlaß herübergenommene Erklärung des Wortes dicht" wurde für überflüssig gehalten, nachdem verschiedene Vorschläge zur Erläuterung und Vervollständigung der dortigen Bestimmungen gegeben waren.

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Von dem pommerschen Bezirksverein war noch der Zusat beantragt worden, daß jeder Dampfkessel in seiner vollständigen Zusammensehung geprüft werden müsse, und diese Prüfung am Orte der Aufstellung zu erfolgen habe, sobald die einzelnen Kesseltheile dort zusammengesezt würden. Hierzu stellte Hr. Blanc das Amendement, größere Kessel, welche sich durch Schraubenverbindungen mit Rücksicht auf den Transport in einzelne Theile zerlegen ließen, in diesen einzelnen Theilen prüfen zu dürfen, indem er auf die Unbequemlichkeit, zuweilen Unmöglichkeit hinwies, große Kessel mit mehreren Siedern in der Kesselschmiede aufzu= bauen, wenn sie wegen mangelnder Apparate am Orte der Aufstellung nicht geprobt werden könnten. Ueberhaupt sei die Prüfung des zusammengesezten Kessels ohne Werth, da er des Transportes wegen doch wieder auseinandergenommen werden müßte. Schraubenverbindungen seien auch auf einfache Weise leicht dicht zu machen. Hr. Stuckenholz trat ihm darin bei und führte noch an, daß sich die Kosten für einen derartigen Aufbau zur Druckprobe eines großen Kessels leicht auf 200 Thlr. belaufen könnten. Da Hr. Dresel noch betonte, daß der betreffende Sah in dem pommerschen Entwurfe sich hauptsächlich auf solche Kessel bezöge, welche am Orte der Aufstellung zusammengenietet würden, so wurde bei der Beschlußfassung dem Rechnung getragen und bei Annahme des pommerschen Vorschlages mit dem Amendement Blanc das leßte zusammengesezt" in zusammengenietet" umgeändert.

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Zu §. 15 hatte Hr. Dresel vorgeschlagen, auch einen Stempel über die erfolgte genügende Druckprobe an dem Kessel anzubringen; der Vorschlag fand indessen wenig Unterstügung, und wurde der Paragraph in seiner alten Fassung einfach angenommen. Ebenso wurde §. 16 des alten Regulativs beibehalten, von §. 17 die kürzere Fassung des pommerschen Entwurfes allgemein gebilligt.

Der pommersche Bezirksverein hatte noch eine Bestimmung eingeschoben, nach welcher die Dampfkessel mit hinreichend großen Reinigungslöchern zu versehen seien. Nach den in der übrigen Debatte zu Tage getretenen Grundsägen, feine Constructionsvor schriften in das Regulativ aufzunehmen, wurde der Saz von Hrn. Dresel zurückgezogen, welcher dann noch einen weiteren Zusag des dortigen Bezirksvereines, daß Ausnahmen von den in dem Regulativ getroffenen Bestimmungen nur von der Staatsbehörde gestattet werden könnten, dahin motivirte, man habe es dadurch ermöglichen wollen, für Kochkessel u. dergl. Befreiungen von einzelnen Vorschriften eintreten zu lassen, was Hr. Blanck durch Einfügung der Worte: „auf Antrag der Besizer" genauer erklären wollte. Die Abstimmung über die Aufnahme dieses Paragraphen blieb zweifelhaft und wurde der zweiten Lesung vorbehalten.

Es blieb nun noch übrig, die für §. 3 in Aussicht gestellte Classification der Kessel vorzunehmen. Hr. Ernst beantragte dazu, die Kessel in drei Gruppen zu theilen: 1) Kessel, welche von jeder Concession überhaupt frei sind; 2) solche, welche innerhalb solcher Räume aufgestellt werden dürfen, in denen sich Menschen. aufzuhalten pflegen, und 3) Kessel, deren Aufstellung dort unter= sagt ist. Man sei übereingekommen, ein Product aus der Heizfläche und dem Wasserinhalt zu Grunde zu legen, und habe er nach einer Berechnung gefunden, daß der früheren Vorschrift von 50 Odrtfß. Heizfläche ein cylindrischer Kessel entspreche, für den jenes Product in Metermaß nicht ganz 10 betrage. Fr schlage also vor, 10 als die Grenze der Aufstellbarkeit in von Menschen benuzten Räumen anzunehmen; für Kessel ohne Concession werde sich als Marimum das Product 0,5 empfehlen. Dagegen führte Hr. Stuckenholz aus, daß er durch weiteres Bedenken dieses Punktes dahin zurückgekommen sei, den Wasserinhalt als das einzig Maßgebende anzusehen und empfehle er einen Wasserinhalt von 1,5 Cbkmtr. als die Grenze für die zweite Gruppe von Dampfkesseln. Hr. Werner hielt dies ebenfalls für besser, auch Hr. Ernst war bereit, diese Norm zu acceptiren, wollte aber im Interesse des Kleingewerbes die Grenze bei 2 Cbkmtr. ziehen. Hr. Selbach wünschte jedoch die Heizfläche ebenfalls in Betracht ge= zogen, damit man nicht einen starken Kessel mit vielen Röhren und doch geringer Wassermenge unter Werkstätten u. dergl. aufstellen könne, fand jedoch wenig Anklang, da man Explosionen bei Röhrenkesseln im Allgemeinen nicht für so gefährlich ansah. Dagegen machte Hr. Pezold auf die besonders in der Wollindustrie gebräuchlichen Kessel mit großem Wasserraum aufmerksam, welche mit einem nur kleinen Rost und geringer Heizfläche Dampf von nur schwachem Ueberdruck produciren, bisher in Werkstätten und bewohnten Räumen aufgestellt werden durften, durch die eben vorgeschlagene Grenze aber diese Freiheit verlieren würden. Um nun auch diesem Falle Rechnung zu tragen, schlug Hr. Stuckenholz vor, auch eine größere Wassermenge zuzulassen, sobald die Feuerfläche eine bestimmte Grenze, z. B. 5 drtmtr. nicht überschreite. Hr. Ernst acceptirte diesen Vorschlag und stellte ent= sprechend für concessionsfreie Kessel die Grenze auf 1 Odrtmtr. Feuerfläche oder 0,5 Cbkmtr. Wasserinhalt, welche er im Interesse des Kleinbetriebes nicht herabzusehen bat, und darin von Hrn. Pezold unterstüßt wurde, während Hr. Stuckenholz mehr die Sicherheit der Anlage betonte und ein Wasserquantum von 0,2 Cbkmtr. nicht überschreiten wollte. Ein Vorschlag, 0,25 Cbkmtr. resp. 1,5 Cbkmtr. als Grenzen für die drei Gruppen festzusehen, hoffte beiden Theilen gerecht zu werden und fand bei der Abstimmung eine große Majorität. Ein Antrag des Hrn. Dresel, nur zwei Gruppen von Kesseln aufzustellen, solche, welche conceffionspflichtig wären und in bewohnten Räumen aufgestellt werden dürften, und solche, bei denen dies nicht der Fall, wurde ab= gelehnt.

Eine Anfrage des Hrn. Werner, ob die Aufstellung von mehreren Kesseln der zulässigen Größe in bewohnten Räumen zulässig sei, wie dies bisher stillschweigend der Fall gewesen, fand darin ihre Erledigung, daß es gestattet sein müsse, auch mehrere ungefährliche Kessel unter Wohnräumen anzulegen, daß dieselben aber nach §. 10 sofort als ein Kessel zu betrachten seien, sobald sie einen gemeinschaftlichen Dampfraum hätten, von dem sie nicht einzeln abgesperrt werden könnten.

Ueber die Redaction des Paragraphen entspann sich noch eine Debatte. Hr. Stuckenholz wollte den Anfang desselben einfach ausdrücken durch, in Wohngebäuden", der Regierungscommissar wies aber, ohne etwaigen Beschlüssen vorgreifen zu wollen, aus der Entstehung des Paragraphen nach, daß der Ausdruck sich nicht nur auf Wohnhäuser, sondern auch auf mehrftöckige Werkstattgebäude beziehe. Von verschiedenen Vorschlägen zu einer genauen Fassung wurde der des Hrn. Dresel: „innerhalb oder unterhalb solcher Räume 2c.“ als der angemessenste befunden und acceptirt. Es wurde dann noch beschlossen, die Feststellung der concessionsfreien Dampfkessel an die Spise des Regulativs zu sehen und für Alinea 2 die vom pommerschen Bezirksverein vorgeschlagene Fassung mit einigen redactionellen Aenderungen anzunehmen.

Die zweite Lesung ergab noch eine Debatte über die kürzeste Fassung der Grenzbestimmung der einzelnen Gruppen, welche dabei ohne jeden Zweifel ausdrücken müßte, daß Kessel jeden noch so großen Wasserinhalt haben dürften, wenn sie nur die Grenze der Heizfläche nicht überschritten und umgekehrt in der Heizfläche unbeschränkt seien, sobald ihr Wasserinhalt unter der angegebenen Grenze blieb. Es wurden in dieser Hinsicht eine ganze Reihe von Vorschlägen gemacht, von welchen schließlich der von Hrn. Dr. Bethe gemachte zur endgültigen Feststellung der §§. 1 und 3 angenommen wurde. §. 2 und die übrigen jezt mit §. 4 bis 13 bezeichneten Abfäße wurden in der bei der ersten Lesung beschlossenen Fassung einfach genehmigt und schließlich der ganze Entwurf zu dem neuen Dampfkesselregulativ in folgender Fassung angenommen :

§. 1. Dampfkeffel, welche 1 Odrtmtr. Heizfläche ohne Rücksicht auf den Wasserinhalt oder 0,25 Cbkmtr. Wasserinhalt ohne Rücksicht auf die Heizfläche nicht überschreiten, bedürfen keiner Concession, alle übrigen sind concessionspflichtig.

Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung zur Anlage eines Dampfkessels (§. 24 des Gesezes vom 21. Juni 1869) sind nachstehend genannte Zeichnungen und Beschreibungen in doppelter Ausfertigung beizufügen:

I. Wenn die Anlegung eines feststehenden Dampfkessels beabsichtigt wird:

1) ein Situationsplan, welcher die zunächst an den Ort der Aufstellung stoßenden Grundstücke umfaßt, und in einem die hinreichende Deutlichkeit gewährenden Maßstabe aufgetragen ist;

2) der Bauriß, wie er von dem Erbauer wegen Angabe der erforderlichen Räume geliefert wird, aus welchem sich der Standpunkt des Kessels und die Lage der Feuer- und Rauchröhren gegen die benachbarten Grundstücke deutlich ergeben müssen; hierzu fann den Umständen nach ein einfacher Grundriß und eine Längenansicht oder ein Durchschnitt genügen;

3) eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus welcher die Größe der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserstandes über den Feuerzügen zu ersehen ist;

4) eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kessels, die Art der Zusammensehung, die Dimensionen der Ventile und deren Belastung, sowie die Einrichtung der Speisevorrichtung und der Feuerung genau angegeben sind. Der Beibringung von Nivellementsplänen bedarf es nur dann, wenn dieselbe zum Zweck der

Wahrnehmung allgemeiner polizeilicher Rücksichten, z. B. wegen des Abfluffes des Condensationswassers, der Anlage von Wasserbehältern, Cisternen u. s. w. von der Regierung verlangt wird.

II. Wenn die Anlegung eines Schiffs, Locomotiv- oder Locomobildampfkessels beabsichtigt wird: eine Zeichnung und Beschreibung, wie vorstehend unter Nr. 3 und 4 angegeben.

Von den eingereichten Zeichnungen und Beschreibungen wird nach Ertheilung der Genehmigung zur Anlage ein Eremplar dem Antragsteller zu seiner Legitimation beglaubigt zurückgegeben, das andere aber bei der Ortspolizeibehörde aufbewahrt.

§. 2. Die Prüfung der Zulässigkeit der Anlage erfolgt nach Maßgabe der Bestimmung in §. 24 des Gesezes vom 21. Juni 1869. Insbesondere sind im allgemeinen polizeilichen Interesse nachfolgende Vorschriften zu beachten, deren genaue Befolgung vor Ertheilung der Genehmigung zur Benuzung des Dampfkessels durch einen sachverständigen Beamten zu bescheinigen ist.

§. 3. Innerhalb oder unterhalb solcher Räume, in welchen Menschen wohnen, dürfen nur solche Kessel aufgestellt werden, welche 5 drtmtr. Heizfläche ohne Rücksicht auf ihren Wasserinhalt oder 1,5 Cbkmtr. Wasserinhalt ohne Rücksicht auf die Heizfläche nicht überschreiten. Innerhalb solcher Räume, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, dürfen alle anderen Kessel nur aufgestellt werden, wenn diese Räume sich in einzeln stehenden Gebäuden befinden und wenn die Kessel weder unter Mauerwerk liegen, noch mit Mauerwerk, welches zu anderen Zwecken als zur Bildung der Feuerzüge dient, umgeben sind, und muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Luftcirculation ohne Schwierigkeit gehemmt werden kann.

§. 4. Die durch oder um einen Dampfkessel gelegten Feuer

züge müssen mindestens 100TM unter dem festgesezten niedrigsten Wasserstand liegen. Bei Dampfschiffskesseln von mehr als 1,5 Breite in der Höhe des niedrigsten Wasserstandes muß dieser mindestens 150mm, von mehr als 1,9 Breite mindestens 250TM betragen.

Auf Dampftrocken- und Ueberhizungsapparate findet diese Bestimmung keine Anwendung; auch ist es gestattet, Rauchröhren oder Schornsteine durch oder um den Dampfraum eines Kessels zu führen.

§. 5. Jeder Dampfkessel muß mit mehr als einer Vorrichtung zur jederzeitigen zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe versehen sein. Diese Vorrichtungen müssen unabhängig von einander wirksam, und muß eine von ihnen mit einer in die Augen fallenden Marke des Minimalwasserstandes versehen sein.

§. 6. An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein. Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung versehen sein, welche unabhängig von einander, sei es durch die Dampfkraft des Kessels selbst, sei es durch eine andere Kraft, in Betrieb gescht werden können, und von denen jede für sich im Stande sein muß, dem Kessel das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein Kessel an= gesehen.

§. 7. Auf jedem Dampfkessel müssen ein oder mehrere Sicherheitsventile angebracht sein, welche für jeden Quadratmeter der gesammten vom Feuer berührten Fläche im Ganzen mindestens die nachstehend bestimmte freie, zur Abführung des Dampfes dienende. Oeffnung haben, nämlich bei einem Ueberschuß der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre von

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Wenn mehrere Kessel einen gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein gemeinschaftliches Dampfabführungsrohr haben, von welchem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so gelten ste als ein Kessel. Dampfschiffs-, Locomotiv- und Locomobilkessel müssen mindestens zwei Sicherheitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln muß das eine Ventil auch vom Verdeck aus sichtbar sein.

§. 8. An jedem Dampfkessel muß eine Vorrichtung angebracht sein, welche den Druck des Dampfes im Kessel zuverlässig anzeigt (Manometer). An Dampfschiffskesseln müssen zwei solche Vorrichtungen angebracht werden, von denen die eine im Maschinenraum im Gesichtskreise des Wärters, die zweite an einer solchen Stelle sich befindet, daß sie vom Verdeck aus leicht beobachtet werden kann. Wenn mehrere Dampfkessel einen gemeinschaftlichen Dampfraum haben, von dem sie nicht einzeln abgesperrt werden. können, so genügt es, wenn die Vorrichtung an einem Kessel oder an dem gemeinschaftlichen Dampfraum angebracht ist. Die Wahl der Construction für die Manometer ist freigestellt, es muß jedoch eine Vorrichtung angebracht sein, um ein Controlmanometer an= fügen zu können. An allen Manometern muß die in der polizeilichen Genehmigung zur Benuzung des Dampfkessels zugelassene höchste Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein.

§. 9. Jeder Dampfkessel muß, bevor er eingemauert oder ummantelt wird, nach Verschluß sämmtlicher Oeffnungen, mittelst

freie Deffnung

einer Druckpumpe mit Wasser auf Druck von n + 1,5 Vn Atmos sphären geprüft werden, wobei n den höchsten, für den Kessel zulässigen Ueberdruck bedeutet. Sämmtliche Wandungen der Kessel müssen dieser Prüfung widerstehen, ohne eine bleibende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden.

Diese Druckprobe muß wiederholt werden:
a) nach größeren Reparaturen,

b) wenn feststehende Kessel an einer anderen Betriebsstätte
aufgestellt werden.

Jeder Dampfkessel muß in seiner vollständigen Zusammensegung geprüft werden; ist er mit Rücksicht auf den Transport und die Aufstellung durch Schraubenverbindungen in einzelne Theile zu zerlegen, so kann er in diesen einzelnen Theilen geprüft werden. Diese Prüfung muß am Orte der Aufstellung erfolgen, wenn die einzelnen Kesseltheile daselbst zusammengenietet werden.

S. 10. An jedem Kessel muß der nach der polizeilichen Genehmigung zulässige Ueberschuß der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabricanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein.

§. 11. Die im §. 24 des Gesetzes vom 21. Juni 1869 vor= geschriebene Untersuchung muß sich

1) auf die vorschriftsmäßige Construction des Dampfkessels,

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