Urkundenbuch der Stadt Freiburg im Breisgau, Band 1Herder, 1828 |
Im Buch
Ergebnisse 1-5 von 66
Seite 8
... ver- kauft wird , soll mit der Fron- ( öffentlichen ) Wage gewogen werden . 20. ) Alles Maß des Weines , der Frucht , und alles Ge- wicht des Goldes und Silbers soll in der Gewalt der erit . et postquam ea equauerint . uni eorum cui 8 -
... ver- kauft wird , soll mit der Fron- ( öffentlichen ) Wage gewogen werden . 20. ) Alles Maß des Weines , der Frucht , und alles Ge- wicht des Goldes und Silbers soll in der Gewalt der erit . et postquam ea equauerint . uni eorum cui 8 -
Seite 10
... Gewalt behalten . Kommt unter dieser Zeit Jemand mit einem giltigen Zeugnisse ; so soll der über- lebende Erbe alles , was der Verstorbene hinterließ , vollständig besigen . Käme aber keiner von seinen Er- ben ; so soll ein Theil der ...
... Gewalt behalten . Kommt unter dieser Zeit Jemand mit einem giltigen Zeugnisse ; so soll der über- lebende Erbe alles , was der Verstorbene hinterließ , vollständig besigen . Käme aber keiner von seinen Er- ben ; so soll ein Theil der ...
Seite 11
... Gewalt steht , so lang es nicht eigener Herr ist , kann nichts von seinen Sachen durch Spiel oder auf andere Weise verwenden ; hat es aber solches ge- than , so muß alles wieder von Rechtswegen dem Vater oder der Mutter zurückgegeben ...
... Gewalt steht , so lang es nicht eigener Herr ist , kann nichts von seinen Sachen durch Spiel oder auf andere Weise verwenden ; hat es aber solches ge- than , so muß alles wieder von Rechtswegen dem Vater oder der Mutter zurückgegeben ...
Seite 14
... Gewalt überfällt , oder freventlich auf- fucht ; was immer der Bürger diesem Übels thun wird , soll er nicht bessern . 43. ) Ein Ausmann kann mit einem Bürger keinen Zweikampf bestehen , es geschehe denn mit Willen des Bürgers . 44 ...
... Gewalt überfällt , oder freventlich auf- fucht ; was immer der Bürger diesem Übels thun wird , soll er nicht bessern . 43. ) Ein Ausmann kann mit einem Bürger keinen Zweikampf bestehen , es geschehe denn mit Willen des Bürgers . 44 ...
Seite 19
... Gewalt das Gut ge- funden wird , versicherte , sölches auf offenem Markte , und nicht für Diebstahl oder Raub , von einem Unbe- kannten , dessen Haus er auch nicht wüßte , gekauft zu haben , und so er dieses mit dem Eide bekräftigte ...
... Gewalt das Gut ge- funden wird , versicherte , sölches auf offenem Markte , und nicht für Diebstahl oder Raub , von einem Unbe- kannten , dessen Haus er auch nicht wüßte , gekauft zu haben , und so er dieses mit dem Eide bekräftigte ...
Andere Ausgaben - Alle anzeigen
Häufige Begriffe und Wortgruppen
alſe ane alle geuerde ane geuerde Artic autem beholfen besigelt bruoder burgermeister burgern vnd burgern von Friburg civitate Cuonrat dannan darnah darvmb darzuo dehein dirre brief gegeben disen brief disen brief sehent drüzehen egenanten eide eime fint föllent frovw fuerit gehenket an disen gemeinlich genomen gerihte geschriben stat gesworn gottes gebürte Graf guot gvot Hachberg hant Heinrich hern herschaft hörent lesen iare ieman inen ingesigel iren Johans Kenzingen komen kunt lantfriden lüte mögent nehsten niemer nüt ouch pfunt quod rate vnd reht rich schultheisse sehent oder hörent ſin sint ſol Stadt ſtat stat ze Friburg stette swenne tuon kunt umschrift Üsenberg vier vnd vmbe vnd ovch vnd sol vnd stete belibe vnd wart dirre vnde vnder vns vnd vnser vnser erben vorgenanten vorgeschriben ding vrkünde wart dirre brief wider wirt wise zalte von gottes ze Friburg zuo Friburg