Urkundenbuch der Stadt Freiburg im Breisgau, Band 1Herder, 1828 |
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... Erben die Herrschaft der Stadt erhalten solle . 5. ) Er hat auch Friede und Sicherheit des Weges Allen gegeben , welche den Markt dieser Stadt besuchen ; mit dem Versprechen , daß er demjenigen , welcher immer in seiner Bothmäßigkeit ...
... Erben die Herrschaft der Stadt erhalten solle . 5. ) Er hat auch Friede und Sicherheit des Weges Allen gegeben , welche den Markt dieser Stadt besuchen ; mit dem Versprechen , daß er demjenigen , welcher immer in seiner Bothmäßigkeit ...
Seite 9
... ist Bürger . 24. ) Wer immer in Freiburg stirbt ohne Hinterlassung eines rechtmäßigen Erben ; dessen sämmtliche Güter sol- len die vierundzwanzig Rathmannen Jahr und Tag sua tenebunt potestate . si infra tempus hoc aliquis cum 9 -
... ist Bürger . 24. ) Wer immer in Freiburg stirbt ohne Hinterlassung eines rechtmäßigen Erben ; dessen sämmtliche Güter sol- len die vierundzwanzig Rathmannen Jahr und Tag sua tenebunt potestate . si infra tempus hoc aliquis cum 9 -
Seite 10
... Erbe alles , was der Verstorbene hinterließ , vollständig besigen . Käme aber keiner von seinen Er- ben ; so soll ein ... Erben sich sein Nothdürftiges selbst anschaffen ( seiner selbst Pfleger seyn ) ; so soll es keine Gewalt haben ...
... Erbe alles , was der Verstorbene hinterließ , vollständig besigen . Käme aber keiner von seinen Er- ben ; so soll ein ... Erben sich sein Nothdürftiges selbst anschaffen ( seiner selbst Pfleger seyn ) ; so soll es keine Gewalt haben ...
Seite 15
... Erben , wenn sie wollen , das zerstörte Haus wieder aufbauen , und frei bewohnen ; jedoch sollen sie zuvor dem Herrn sechzig Schilling entrichten . Der vor- gemeldete Thäter aber , falls er nachher in der Stadt er- griffen würde , soll ...
... Erben , wenn sie wollen , das zerstörte Haus wieder aufbauen , und frei bewohnen ; jedoch sollen sie zuvor dem Herrn sechzig Schilling entrichten . Der vor- gemeldete Thäter aber , falls er nachher in der Stadt er- griffen würde , soll ...
Seite 71
... erben mohten werden geirret . Hie bi waren Her H. von Monzingen vnd Her Hvek von Munzingen , Her D. Snewili , Her Colman , Her C. Snewili , Her Jo . Reinbot , Her C. von Thyselingen der alte vnd an- dir biderbe lvete . Dirre brief wart ...
... erben mohten werden geirret . Hie bi waren Her H. von Monzingen vnd Her Hvek von Munzingen , Her D. Snewili , Her Colman , Her C. Snewili , Her Jo . Reinbot , Her C. von Thyselingen der alte vnd an- dir biderbe lvete . Dirre brief wart ...
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