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den Türken irgend wie in Verbindung zu treten, wollte noch nicht glücken.

In Stockholm bewirkte Graf Finkenstein, als außerordentlis cher Gesandter, den 5. Sept. 1746, den Beitritt der Krone Schwes den zum dresdener Frieden und zur Garantie Schlesiens; worauf dann 1747 den 29. Mai ein Vertheidigungsbündniss') zwischen beiden Mächten auf zehn Jahre zu Stande kam, unterzeichnet von dem preuß. Gesandten von Rhod und den schwed. Ministern von Ehrenpreis und Grafen v. Tessin; Schweden sollte; im Falle eines Angriffs, 9000 Mann stellen, Preußen 6000; Frankreich trat dem Bündnisse, wie dem geheimen. Artikel bei, schloff auch mit Preußen den 14. Februar 1753 einen Schifffahrts- und Handelsvertrag 2)./

Als der letzte Graf zu Limpurg Vollrath, den 19. August 1713, ohne månnliche Erben gestorben war; so hatte König Fries drich Wilhelm I. die Reichslehen jener Grafschaft in Besiß genommen, in Folge der Anwartschaft, welche Kaiser Leopold 1693 feis nem Vater ertheilt 3), in welcher Zeit das ganze Limpurgische Gez schlecht nur auf Töchtern beruhete. Zwischen diesen Allodialerben und Kurbrandenburg als Reichslehnerben entstanden spåterhin leba hafte Irrungen. Friedrich übertrug dann 1742 diese Reichslehen dem Hause Brandenburg - Anspach, welches die meisten Lehnstücke vergleichsweise den 15. August 1746 den Allodialerben, mit des Königs Genehmhaltung, abtrat.

Die zum lithauischen Kammerdepartement von Preußen gehdrigen Herrschaften Serrey und Tauroggen veranlassten einige diplos matische Verhandlungen. Es war nåmlich Markgraf Ludwig, ein Sohn des großen Kurfürsten, 1666 geboren, aber 1687 schon wies der ohne Leibeserben verstorben, seit 1681 mit der reichen Prinzess

1) Wenck T. 2. p. 255; Helden-, Stats- und Lebensgeschichte. Theil 3. S. 110.

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3) 14 Schriften über die Gräflich Limpurgische Nachlassenschaft findet man in (v. Kampk) Literatur der Verfassung des Königl. Preuß. Hauses. Ein besonderer Abdruck aus dem 49. Hefte der Jahrbücher der Preuß. Gesetzgebung. Berlin 1824. S. 98 ff.; S. 101 auch die 1748 in Druckerschienene Vergleichskonvenzion von 1746 mit einem kurzen Vorberichte und mit des K. v. Pr. Ratifikazion....

Luise Charlotte von Radziwill, Erbtochter des 1669 verstorbes nen Fürsten Bogislav von Radziwill vermålt gewesen, welche sich 1688 in zweiter Ehe mit dem Pfalzgrafen, dem nachherigen Kurfürsten von der Pfalz, Karl Philipp verband und 1695 starb, nachdem sie dem Pfalzgrafen drei Töchter geboren. Es hatte aber jene Prinzeff ihre Gåter für ansehnliche, von ihrem ersten Gemale und dem Kurbrandenburgischen Hause aufgenommene Summen, diesen beiden Gläubigern verschrieben 1). Da nun Pfalz mit dem Fürsten Radziwill wegen dieser Lithauischen Güter in Unterhandlung trat; so protestirte der preußische Resident Hofmann in Warschau am 20. Febr. 1743 dagegen. Indess befriedigte Kurpfalz den berliner Hof2) und bekam so das Recht, seine eigenen Ansprüche dem Fürften Radziwill den 22. Mai 1744 in Danzig zu verkaufen.

Auch veräußerte der König allmålig die aus Wilhelm's 3. von Oranien Nachlassenschaft an Preußen gefallenen Landestheile; zuerst an Österreich. 1753. die Freiheit. Turnhout3); dann durch den Vertrag vom 11. Januar 1754 alle übrige in Holland belegene Herrschaften, Domainen, Låndereien, Häuser, Lehn- und Allodialgüter*), mit ihren Zugehörungen, Rechten, Einkünften, Gerichtsbarkeiten 2c. auf ewig an den Erbstatthalter Wilhelm den 5. für 700,000 hols ländische Gulden und die Möbel für 5000 Gulden. Der Erbstatthalter übernahm auch die noch darauf haftenden Schulden, welche in 48,302 Gulden und noch einigen andern Posten bestanden *).

über die freie Herrlichkeit und das Amt Montfort, welche der berliner Hof, auch aus der oranischen Erbschaft, im Oberquartier. Geldern unter Hoheit der Generalstaten besaß, entstanden im August.

1) Delrichs Wahre Darstellung, wie die Herrschaft Tauroggen an das Kurhaus Brandenburg gekommen, das diese Herrschaft noch be sitet. S. Historisches Portefeuille. Auf d. J. 1784. 2. Bd. S. 373. 2) Germania princeps. Frankf. u. Lpz. 1746. S.688; Helden-, Stats und Lebensgeschichte, 2. Theil. S. 1033.

3) Büsching Neue Erdbeschr. 6. Aufl. 3. Theil. 1. Bd. S. 614.

4) Ober- und Niederswaluwe, Kleinwaspick, Twintighoven, Naaldwyk, Honderland, Watering, Draniepolder, 's Gravesande, Sand-Ambagt ic. 5) Wenck T. 3. p. 44. ⠀ 14.134, we end tim

1747 zwischen Preußen und Holland Irrungen). Die Einwoh ner dieses Gebietes hätten im letzten Kriege sehr gelitten und der ~ ́~König gedachte sie mit einigen Truppen zu'schüßen. Das nahmen die Generalstaten übel, sobgleich Friedrich ihnen hatte erklären läfs fen, daß der Einmarsch ihren Oberhoheitsrechten keinen Abbruch thun folle. Endlich brachte der Erbstatthalter auch diese: Herrlich, ›keit käuflich an sich und sie würde ihm den 8. Januar 1769 ́feierlich eingeräumet?).

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Das Jahr 1752 ist durch zwei, mit Mecklenburg und mit Anspach - Baireuth, erneuerte Vertråge merkwürdig. 1. Die Herzoge jenes Landes hatten schon 1415 mit Kurbrandenburg über die evens tuelle Erbfolge fich geeinigt) und diese Verhandlungen in der Folge mehrmals erneuert: Nach dem Wittstocker Vergleiche von 1442 hatte Mecklenburg auch der Kürbrandenburg die Erbhuldigung geleistet. Besondere Anregung fanden diese alten Vertråge dann zu der Zeit, als Friedrich I. König von Preußen seine dritte Vermålung mit der vers witweten Erbprinzess von Mecklenburg Güstrow beabsichtigte. Das mals besuchte der regirende Herzog von Mecklenburg - Schwerin Mecklenburg-Schwerin den König im April 1708 auf drei Tage in Oranienburg, und Preußen uahm bald darauf das Wappen und den Titel von Meck lenburg an, was durch eine urkundliche Geschichte des preußis schen Eventualsukzessionsrechtes an die fåmmklichen mecklenburgischen Reichstehen der Welt kundgethan wurde). Als aber Friedrich Wilhelm I. für Reichserekuzionskosten seit 1733 die schwerinschen Ämter Eldena, Marniß, Plau und Wredenhagen besetzt hielt, auch -junge›Mannschaften zum Soldatendiensteaushob; so schwebten zwifchen Preußen und Mecklenburg fortwährend Uneinigkeiten, die

1) Urkundenbuch, den 17. u den 27. August 1747.

a) Büsching a. a. D. 4. Theil. 4. Aufl. S. 215. 2)

3) v. Lancizolle Bildung des pr. Stats. 1. Theil, S.619 Ħ.

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4) (v. Ludewig; nach Andern A. Chuno) Kurze Historische und aus authenticis Documentis und Actis fideliter gezogene Information, von dem Ursprunge und Erfolge des Königlichen preußischen und markgråflich Brandenburgischen Eventualsuccesfionsrechts an den sämmtlichen Buna smedlenburgischen Reichstehn. Cöln an d. Spree 1708. Folio, → Gütthers Leben Friedr. I. S.358; — (v. Kampß) Literatur der Verfassung ic.

auch durch den Erbeinigungs- und Nachfolgevertrag, welchen Fries drich den 14. April 1752 mit Herzog: Christian Ludwig schloff, nicht beseitigt wurden'), vielmehr im siebenjährigen Kriege neues Unheil erzeugten. Erst 1787 gab Preußen die vier Ämter zurück.

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Mit: den beiden Markgrafen Friedrich und Karl, Wilhelm Friedrich von Anspach, und Baireuth, erneuerte der König 1752 2), durch (dás, .../ vom Grafen Finkenstein abgeschlossene 3) Pactum Fridericianum, die Erbverordnung Kurfürst Albrecht Achill's *) von 1473 und den durch Kurfürst Joachim Friedrich 1598 bes wirkten Geraischen Statsverträg'), um sich gegen jeden möglichen, wenn auch noch so ungegründeten Widerspruch sicher zu stellen, welchen das Haus Österreich bei Wiedervereinigung der Markgrafschaften mit der Kurlinie erheben könnte. Dennoch versuchte Marie Theresie bei Gelegenheit des baierschen Erbfolgestreites "), den

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1) In Mankel's Neuer Mecklenb. Statskanzlei. Rostock 1798. 3. Theil find unter Nummer LXXIX,,Reversalien zwischen Streliß und Preußen von 1754 abgedruckt, wegen der eventuellen Succession des * leßtern, und der Führung des Mecklenburgischen Titels und Wappens. 2) Im Jahre 1752 wurden die Königlichen Hausgescße von Friedrich durchgesehen, vervollständigt und schließlich bestimmt und zwar, durch die Urkunden vom 24. Jun, 11, und 14. Jul des genannten Jahres. Die Urkunde vom 24. Jun gehört allein zur Kenntniss Sr. M. des Kdnigs und der Prinzen, wann sie sich, bei erlangter Volljährigkeit, zur Befolgung der Hausgefeße und Hausverträge feierlichst schriftlich verpflichten. Der besondere Vertrag mit den Markgrafen von Anspach und von Baireuth,seben wegen der drei Friedriche, Pactum Fridericianum genannt, bestimmt die Successio in feudis promiscuis. Wir bes merken noch, daß schon die schlesische Huldigung zugleich mit auf die fränkischen Markgrafen gerichtet ist und daß auch bei dieser Gelegen= heit König Friedrich immer nur an das Ganze und an die Zukunft denkt, glücklich in dem Bewusstsein, der Wohlthäter seines Hauses und seines Volkes zu sein.

3) Von der andern Seite förderte der Geh. Rath Freih, Christoph Ludwig von Seckendorf diesen wichtigen brandenb. Hausvertrag. S. Seckendorf's Leben. Theil 3. S. 211.

1.211.

10 opleir dau 4) Lenk Brandenb. Urkunden, Theil 2. S. 676.m

5) Historisches Sendschreiben vom mitausschreibenden Fürstenamt im löblichen fränkischen Kreise. S.-77111.1.7:

6) Schon auf dem hubertsburger Friedenskongresse brachte der österr. Ge

11% August 1778 elne, dem berliner Hofe ungünstige Erklärung '), welche der Teschener Friede aber auch zurücknahm.

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Mit England, Österreich, Spanien fand der König über Geldangelegenheiten Verhandlungen nöthig. Er hatte 1744, nach dem Ausbruche des Krieges zwischen England, Frankreich, Spanien auf feine Anfrage bei dem londoner Kabinette über die Schifffahrt der Weutralen, die Zusicherung bekommen, daß seiner Unterthanen Schiffe geachtet werden würden, sofern sie nur nicht dem Feinde Kriegess munizion, oder einem von den Englåndern blokkirten Plaße Lebenss mittel zuführten. So machten die preußischen Unterthanen einen sehr vortheilhaften Handel; ja, zu Ende des Jahres 1745 nahmen sie auf ihre Schiffe Fracht für französische Rechnung und vers tuden, was sie selbst ausführen wollten, auf andere neutrale Schiffe. Da wurde England aufmerksam und brachte, bis zum Jahre 1748, achtzehn Preußische, 33 dänische u. a. Schiffe mit preußischen Ladungen auf. Die ersteren wurden fåmmtlich zurückgegeben, auch der größte Theil von den Ladungen der leßtern. Dennoch klagten preußische Unterthanen über Kosten und über Versäumniss. Der König führte Beschwerde; und, als England ihn an die Admiralis tåtsgerichte verwies; so stellte er, seinen Unterthanen zu Gunsten, im Jahre 1751, die Zahlung derjenigen Kapitalschuld an englische Banquiers ein, welche er im berliner Frieden übernommen. Die Spenersche Zeitung Nr. 2. vom Jahre 1753 berechnete den Schaden auf 239,890 Thaler, stellte ihn dann aber auf 159,486 Thaler 20 Gr. Kapital und 33,280 Thaler Zinsen zu sechs vom Huns dert bis Ende des Jahres 1751 fest. Der König erklärt in jener Zeitung, daß er von den sschlesisch - englischen Schulden den letzten Zahlungstermin habe sistiren lassen, und, wenn die englische Regis rung die Entschädigung an seine Unterthanen nicht zahle; so werde er sie ihnen von jener Forderung mit 194,725 Thalern 4 Gr. 5 Pf. incl. der Zinsen bis 10. Jul 1752 zahlen. Was daun den Engländern noch zukomme, werde er, mit 7 vom Hundert Zinsen bis 10. Jul 1752 den englischen Bevollmächtigten einhändigen ́ ́lassen,

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.ð lifandte v. Collenbach die fränkischen Fürstenthümer zur Sprache; Oeuvres posthumes. T. 4. p. 402,

1) Reuß Statskanzlei. Theil 19. S. 190. (v. Kamph) Literatur S. 54 ff.

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