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ist der Befehl an das Generaldirektorium vom 7. August 1742') merkwürdig. Den 15. Jul 1749 an die kurmärkische Kammer:: „Da verschiedene Beamte die Bauern mit Stockschlågen übel traks tiret haben, S. K. M. aber dergleichen Tyrannei gegen Dero Unterthanen durchaus nicht gestatten wollen; so wollen Höchstdieselben, daß wenn forthin Einem bewiesen werden kann, daß er einen Bauer mit dem Stocke geschlagen habe, Ersterer sodann deshalb alsofort und ohne einige Gnade auf 6 Jahre zur Festung gebracht werden soll, wenn auch schon dergleichen Beamte der beste Beza= ler wåre und seine Pacht sogar praenumerirte." Nach der td niglichen Konstituzion vom 14. Jul 1749 soll in Schlesien und Glak sowenig den adligen Dominien erlaubt sein, Bauergåter oder dazu gehörende Pertinenzien an sich zu ziehen, als es den Bauers gemeinden gestattet sein soll, adlige Güter, Dörfer oder Herrschaf ten an sich zu bringen 2). —' Die Verordnung vom 12. August 1749 sagt: „daß, wenn auch hinlängliche Gründe zur Abmeies rung eines Bauern oder Kossåthen vorhanden seien, der Gutsherr dennoch das Gut niemals sich zueignen, sondern immer wieder einen neuen Bauer oder Kossåthen darauf setzen müsse“ 3).

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1756 werden die Dienste der Bauern in Pommern festgestellt; und nach dem Reskripte an die pommersche Kammer vom 21. Mårz 1748 ist, wer Soldat gewesen, als ein freier Mensch anzusehen *).

Die Judenangelegenheiten zu ordnen hatte der König in den ersten Jahren seiner Regirung nicht Muße. Endlich ers schien den 17. April 1750 das,, Revidirte Generalprivilegium und Reglement vor die Judenschaft im Königreiche Preußen“), an welchem långer als zwei Jahre gearbeitet worden war und welches der König selbst sehr sorgsam durchgesehen hatte. Dasselbe ist auch, bis 1812 für alle bürgerliche Verhältnisse der Juden die Angel ge

1) Das Urkundenbuch.

2) Kornsche Ediktens. Bd. 3. S. 517.

3) Mylius C. C. M. Cont. 4. p. 182.

4) Quickmann S. 1133.

5) Mylius N. C. C. M. Bd. 1. S.917; das frühere, vom 29. Sept. 1730 f. Mylius C. C. M. Theil 5. Abth. 5. Kap. 3. Nr. 53.

Friedr. d, Gr. I.

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blieben. Die Judenkommission würde aufgehoben, die Rechtsanges legenheiten der Juden den Magistråten und Gerichten, ihre Schußsachen dem Generaldirektorium überwiesen. Der König wollte die Zahl der Juden im Reiche nicht vermehrt wissen; nur eine Anzahl Gemeindebediente: Rabbi, dessen Beisitzer, Vorsånger, Schreiber u. s. w. sind zu dulden. Die ordentlichen Schußjuden dürfen ihren Schuß nur auf Ein Kind vererben; die außerordentlichen erhalten ihn nýr auf Lebenszeit; jene auch nur, wenn das Kind 1000 Thaler bar besißt. Fremde Juden haben nur bei einem Ver mögen von 10,000 Thalern Hoffnung, durch besondere Gnade des Königs Aufnahme im Lande zu finden. Nichtkaufleute, die nicht zur Bedienung der Gemeinde gehören, find außerordentliche Schußjuden, z. B. Petschierstecher, Glasschleifer, Brillenmacher, Malerz sowie alle wandernde Künstler und Hausirer; sie, wie die Knechte, Magde, Domestiken dürfen nicht heirathen. Ländliche Grundstücke follten Juden nie besißen 1).

Die späteren Verhältnisse der Juden, die sie drückenden Willtürlichkeiten und die Reformazion ihres ganzen äußeren und inneren Lebens gehört, wie ihr Wohlstand und wie Mendelssohns Leben, der späteren Zeit an.

Hier bringen wir am schicklichsten bei, wie der König sein Gebiet durch das Fürstenthum Ostfriesland vergrößerte, welches seinen Handelsplanen überaus günstig lag. Auf diese Erwerbung, im Ganzen, den bebauten und den wüsten Boden mitgerechnet, 54 Geviertmeilen Oberfläche mit 97,200 Einwohnern, hatte Brandenburg vom großen Kurfürsten her Ansprüche 2).

Nun war Karl Edzard, der legte ostfriesische Fürst, den 25. Mai 1744, 29 Jahre alt, ohne Erben ) gestorben, eben als der

1) Kornsche Ediktens. Bd. 4. S. 665, Verbot vom 27. April 1752.

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2) Auch als Satisfaction wegen des durch den schwedischen Einfall erlittenen Schadens, worüber das ganze Reich den Kurfürsten zu dedommagiren versprochen. S. Beantwortung der sogenannten aktenmåßigen und rechtlichen Gegeninformazion. Anno 1741. S.77. 3) Seine Gemalinn, Sophie Wilhelmine, Tochter des Markgrafen Georg Friedrich Karl von Kulmbach, farb den 7. Sept. 1749; ihr einziges Kind, die Prinzess Elis. Soph. Magd. geb. den 5. Dez. 1740, war schon

König in Pyrmont den Brunnen trank. Die sächsischen Häuser und Hannover glaubten ein Nåherrecht auf das erledigte Land zu haben; Graf Kauniß, als Erbe des Hauses Rietberg, forderte das Harlinger Land, den nordöstlichen Bezirk von Oftfriesland, laut alter Verträge für sich; aber seit Jahr und Tag schon hatten preukische Wappen und Patente für diesen Fall in Emden bereit geles gen; sie wurden alsbald hervorgesucht; der berliner Hof nahm Bes siß und ließ durch den Geh. Rath Freiherrn v. Cocceji und den Rath Romfeld, den 23. Jun, die Huldigung zu Aurich einnehmen. Hannover und Wied-Runkel nöthigten bis 1753 zum Federkriege, ohne etwas zu bewirken.

Ostfriesland hatte sich, der unaufhörlichen Fehden seiner Haupts linge måde, im Jahre 1453 den Häuptling von Greetsyhl, Ulrich Cirksena, zum erblichen Oberherrn, mit Vorbehalt der alten Ges feße und Gerechtsame, 'gewålt. Weder Priester noch Adel herrschten vor in dem freisinnigen Volke; die Glaubensverbesserung fand unter Graf Edzard I. dem Großen, leicht Eingang; die Landstånde bildeten sich, besonders durch den østerhuser Vergleich von 1611, bestimmt aus: Adel, Städte und Gemeine (nachdem die Prälaten ausgeschieden). Die Regirung war, auf Landesakkorde ges gründet, zwischen dem Landesherrn und den Landstånden getheilt: und höchst eifersüchtig behüteten diese von jeher ihre Vorrechte. Noch 1718 hielt Emden, wie einst die Stånde von Flandern, seis nen Fürsten wegen verlegter Freiheiten gefangen, bis er die Ungebür abgestellet.

Preußen ließ dem Lande die ständische Verfassung sammt den Landesaklorden; ja der König verhandelte in der Hauptstadt Aurich, welche nun Sig einer Krieges- und Domånenkammer wurde, mit den ostfriesischen Stånden, den 7. Jul 1744 eine, den 31. Jul ratifizirte Konvenzion '), nach welcher die Stånde die Besteurung und die Verwaltung der Landesmittel behielten; sie baten aber den König 1749, die Oberdirekzion. über das landschaftliche Administra

den 14. Jun 1742 wieder gestorben. Die genaue Aufzälung von 29 Schriften über die Sukzession in dem Fürstenthum Oftfriesland siehe (v. Kamph) Literatur der Verfassung des K. Pr. Hauses. Berlin 1824. S.92.

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1) (Fischbach's) Historische Beiträge. 2. Theiles 1. Bd. S. 297.

zionskolleg und über die Landeskasse zu übernehmen. Friedrich ges nehmigte den Antrag,, als ein Zeichen der Liebe und des Vers trauens" und versicherte, „daß Er von der Oberdirekzion der Landesmittel keinen andern Gebrauch machen wolle, als nur allein die Wohlfahrt des Landes dadurch zu befördern." Die vormaligen Fürsten hatten zu ihren Domåneneinkünften aus der Landeskasse 12,000 Thaler bekommen. Die Konvenzion bewilligte dem Könige 24,000 Thaler, und für die Befreiung von Rekrutirung und Werbung 14,000 Thaler. Im Jahre 1770 vermehrte man diese bare Abgabe,wegen des Preises der damaligen Münze gegen die jeßige“ bis auf 46,666 Thaler, von denen aber bei allgemeinen Überschwemmungen und anderen Hauptkalamitåten pro rata erlassen werden sollte." Die Stånde versammelten sich jährlich am 10. Mai zur Landesrechnungsabnahme; auch sonst auf den Landtas gen, die der Landesherr entweder aus eigener Bewegung, oder auf Gesuch der Stände, oder eines einzelnen Standes, oder der Ordis nårdeputirten, oder des Administrazionskolleg's ausschrieb.“ Bürger und Bauern sandten ihre freigewålten Deputirten.

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Ostfriesland fühlte sich unter dem preußischen Szepter sehr schnell durch Wohlstand und Zufriedenheit beglückt; die Einwohner - litten nichts mehr von den früheren häufigen innern Fehden, sie waren, wie von dem Kantonwesen, so von Einquartirung und Stempelpapier verschont und bekamen alle die heilsamen Einrichtungen, z. B. die Hypothekenordnung, deren die übrigen Landestheile sich schon erfreuten ').

Auch zu seinen eigentlichen Lieblingsbemühungen fand Fries drich in dem neuen Eigenthume Gelegenheit. In der Mitternachtsstunde während der Christmette des Jahres 1277 verschwand, ein Raub der Meereswellen, das sogenannte Våsseland, ein Bezirk von vier Quadratmeilen mit einer Stadt, 50 Dörfern, mehreren Klö stern und 50,000 Menschen, wovon nichts blieb, als ein kleines,

1) Nachricht von dem ostfriesischen Rechte in (Hymmen's) Beiträgen. 1. Samml. S. 334. Der Regirungsrath v. Wicht hat das ostfriesi= sche Landrecht 1746, bei Tapper in Aurich, in 4. in Druck gege= ben. Allgemeine Nachrichten vom gegenwärtigen Zustande des Fürstenthums Ostfriesland in (Fischbachs) Histor. Beiträgen 1. und 2. Theil.

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Emden gegenüber liegendes Inselchen mit sechs Häusern, und wo man noch lange, aus dem nun an dieser Stelle befindlichen Meerbusen Dollart, die Spißen der Kirchthürme aus den Fluten zur Zeit der Ebbe soll haben sehen können. 1752 wurden nun Deiche aufgeführt, um dem Dollart wieder Land abzugewinnen; wie denn Ostfriesland seit Jahrhunderten sich durch solche künstliche Dämme und durch Syhle oder Schleusen gegen die See verwahret.

In Emden, welches den 15. Nov. 1751 zum Freihafen er klärt wurde '), stiftete der König das Jahr zuvor eine asiati sche, und, 1753 eine bengalische Handelsgesellschaft. Jene, zu welcher der Ritter de la Touche den Entwurf gemacht, sollte den Handel nach China, diese den nach Bengalen und dessen Nachbarküsten befördern. Die asiatische Gesellschaft war die erste preußische Seehandlungskompagnie für den Aus- und Einfuhrhandel. Sie ließ den 17. Febr. 1752 ihr erstes Schiff, Den König von Preußen nach Canton segeln, welchem im September be reits ein zweites,,,Die Burg von Emden" nachfolgte. Beide Unternehmungen, die übrigens in keiner Verbindung mit einander standen, missglückten durch ungeschickte Führung und gingen wåhrend des siebenjährigen Krieges ein. Die Absicht zum Wohle des Landes war eben so löblich gewesen, als einst das Streben des großen Kurfürsten, eine brandenburgische Seemacht in Afrika zu gründen 2).

Erst 1751 den 15. Februar konnte der König für das Fürstenthum Ostfriesland vom Kaiser die unbeschränkte` Appellas zionsfreiheit3) erlangen; für seine sämmtlichen Reichslande hatte Franz I. ihm den 31. Mai 1746 eine solche ausgefertigt *), nachdem Kaiser Leopold dem berliner Hofe für die Königlich en

1) Mylius N. C. C. M. Bd. 1. p. 173.

2) S. des Ministers von Herzberg Abhandlung welche einige Anekdoten aus der Regirung Kurf. Fr. W. des Gr, von Br. und besonders Nachrichten von dessen Seeunternehmungen enthält. Gelesen den 24. Ja= nuar 1781 in der Ak. d. W. Aus dem Fr. übers. Berlin bei Decker 1782. 24 S. 8.

3) Novum C. C. Pr. B. 1. §. p. 167 ad Nr. 90; das kaiserl. Dekret vom 9. Nov. 1750 steht in Mosers teutschem Statsrecht. 2. Theil p. 72. f. 4) Novum C.C. Pr. Br. 1.Bd. p. 163. ad Nr. 90.

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