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Länder nach ihrem Gefallen Güter kaufen und verkaufen" 1). Potsdam, den 2. Jul 1748:,,Sr. K. M. in Preußen 2c. lassen Dero Generaldirektorio auf desselben, wegen des von dem Beambten Schmidt zu Ummendorf erstandenen Rössingschen Rittergut Suderode, unterm 19. vorigen Monaths erstatteten Bericht, hierdurch zur resolution ertheilen, wie Sie lieber sehen wollen, wenn dergleichen Güter instünftige nicht an Beamten, sondern wiederum an Edelleute verkauft werden können“ 2). Den 29. Dezember 1750: Mein lieber Großkanzler und Geheimer Etatsminister Freiherr . Cocceji. Weilen Ich bemerke, wie es noch beståndig continuiret, daß Güter von alten adligen Familien, die dabei von Importance sein, von Personen bürgerlichen Standes angekaufet und ac= quiriret werden; Ich aber vor bedenklich und Meinem Dienst vor nachtheilig finde, daß die Anzahl der alten adligen Familien das durch beträchtlich vermindert: Als habet Ihr auf ein convenables Mittel zu denken, wodurch dergleichen abús auf eine convenable Weise Ziel und Maß gesehet werden könne, sonder daß dadurch alIerhaud unnöthige etats gemacht werden. Wie dann vorerst die Sache dahin zu fassen sein wird, daß nämlich diejenigen Landgůs ter, so denen hiesigen alten ́adligen Familien zuständig sein, nicht verkauft werden müssen, dafern Ich nicht etwa aus ganz befondes ren vorkommenden Ursachen meinen expreffen Consens dazu ers theile" 3). Zur Konservazion des Adels erlaubt ein Zirkular vom 18. April 1754 an alle Regirungen die Errichtung von Majoraten, wozu die Landesregirungen die Konfirmazion völlig gratis auszufertigen haben "). Mesaillancen waren strenge uns tersagt,`schon von Friedrich Wilhelms I. Zeiten her. Die armen adligen Fräulein vor Missheirathen zu schirmen, bedachte Friedrich sie mit Zinsen von solchen Kapitalien, durch welche er die Provinzen unterstüßte ), oder indem er sie in den Fräuleinstistern ver

1) Historisches Portefeuille. 1787. 2. Bd. S. 518.

2) a. a. D. S. 519.

3) Mylius N. C. C. Bd. 1. p. 10.

4) Mylius N. C. C. Bd. 1. Nr. 33. p. 659.

5) v. Herzberg Betrachtungen über die innerliche Stärke der Staten und ihre verhältnismäßige Macht gegen einander. 1782, ist S. 12—14 von

forgte, denen er durch Dekorazionen noch etwas Anlockendes geben wollte. Das Kloster zum heiligen Grabe in der Priegniß ers hob der König zu einem Stifte, verlieh der Domina den Titel Åbtissinn und den 30. adligen Conventualinnen gab er erst ein Ordenskreuz; dann 1770 noch einen besonderen in Silber gesticks ten Stern').

Um die Besetzung der Offizierstellen rein mit Adligen richtig zu deuten, muss man noch bedenken, daß in damaliger Zeit der Kriegesdienst für den gemeinen Mann keine Ehrensache war. Fremdlinge, der Auswurf vom Inlande und die armen Klassen vorzugsweise wurden zu dem Waffenhandwerke herangezogen. Natürlich fuchten sich Alle frei zu machen, welche irgend etwas vorzuschüßen wussten. Schon Friedrich Wilhelm I. hatte allerlei Ausnahmen von der 1733 eingeführten Kantonpflichtigkeit eintreten lassen ?). Nach dem Edikte vom 14. Oktober 1737 waren alle Predigersöhne so Theologie studiret, vom Soldatenstande frei 3); die Wollfabrikanten waren auch ausgenommen. Friedrich II. fuhr fort, Ausnahmen der Art zu machen: er gab der Stadt Potsdam den 14. Januar 1741, der Stadt Berlin den 20. Januar 1746, eben so sehr vielen schlesischen Städten und Gemeinden die Kantonfreis heit). Auch aus der Kabinetsordre von 1746 an alle Regimentschefs, kann man den Geist erkennen, der den König in dieser Angelegenheit leitete. Wir theilen diesen Befehl nach einem uns vor liegenden Originale vom 31. Oktober 1746 mit:,,Mein lieber General von der Artillerie v. Linger, Ich habe resolviret und sehe hierdurch ein für allemal fest, daß von nun an die Söhne der Kaufleute, Rentierer, Künstler und Fabrikanten, imgleichen der

Dem die Rede, was Friedrich zum Besten des Adels gethan, um ihm zu Wohlstand zu verhelfen.

1) Hindenberg Nachrichten vom Heiligen Grabe. Berlin 1782. S. 25, 26. 2) v. Arnim über die Kantonverfassung. Frankf. u. Lpz. 1788; - Ribbentrop Verfassung des preuß. Kantonswesens. Minden 1798; - (Auditor Wilke) Handbuch zur Kenntniss des preuß. Kantonswesens. Stettin 1802. 3) Mylius C. C. M. Cont. 1. Nr. 60. p. 87.

4) über alle diese Ausnahmen s. Büschings Zuverlässige Beiträge S. 411; Kornsche Ediktens. Bd. 5. S. 89, das Kantonreglement für Schlesien vom 16. August 1743. §. 4. u. 6.

Weinhändler und Materialisten, so guten Handel führen, wie auch königliche Bedienten und anderer Leute, welche von Stande sind, oder von ihren Kapitalien leben, überhaupt aber von allen denjeni gen, welche 6000 Thaler im Vermögen haben, von aller Enrollis rung und Werbung ganz und gar frei sein sollen. Ich befehle demnach, daß Ihr diese meine ernstliche Willensmeinung bei dem Artillerieregimente bekannt machen, Euch selbst aber auf das Genaueste darnach achten, und daß solche unter keinem Vorwande kontraveniret werden müsse, auf das Stricteste halten sollet." Im Herzogthume Kleve wurde die Werbung und Enrollirung den 24. Mai 1748 aufgehoben. So im ganzen Lande ståndeweis, oder nach einzelnen Ortschaften, selbst nach ganzen Provinzen.

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Wie der König ab und zu durch besondere Erlasse über die Kantonisten verfügt, beweiset der Befehl vom 27. Jul 1784: Mein lieber Statsminister zc. Meine neue Ordre wegen der den Studiis sich widmenden Kantonisten ist bloß für die Zukunft und foll Meiner, Eurem Berichte vom 29. beigelegten Kabinetsordre vom 1. Nov. 1746 keinen Abbruch thun. Sie ist einzig und allein bestimmt, aller Missdeutung und dem Missbrauche der Exemtionen vom Enrollement vorzubeugen. Die Söhne der Bauern, der Bürger in kleinen Städten, z. E. Ragnit, und dergleichen, was has ben diese nöthig zu studiren? Erstere werden wieder Bauern und lettere, was ihre Våter waren. Der Sohn eines Bauern wird wieder Bauer und f. w. Meine Meinung ist dabei gar nicht, daß dadurch junge Leute, welche sich zum Studiren schicken und Tas lente haben, Meinem und des Vaterlandes Zivildienst entzogen werden sollen; nur den Missbrauch will Ich abgeschafft wissen, und daher sollen alle diese jungen Leute von obbemeldetem Stande, den Regimentern und Kammern künftighin gehörig angezeiget werden, damit die Kantonslisten in gehöriger Ordnung angefertiget werden können." Da nun auch die Sekretåre, Expedienten, Kriegesråthe ic. aus den Söhnen der Offizianten herangezogen werden solls ten'); so waren alle Unterthanen des Stats im Großen und Ganzen einer bestimmten Klasse zugezåhlt und in derselben gewissermaBen privilegirt, Einer wie der Andere.

1) Urkundenbuch, Kabinetsordre vom 26. Dezember 1746.

Die Städte hatte schon Friedrich Wilhelm I. einer sehr ges nauen Bevormundschaftung unterworfen. Friedrich II. gestaltete gleich 1740 ihr Kämmereiwesen noch genauer durch die Oberaufsicht der Krieges- und Steuerråthe. Die Kämmereiüberschüsse flof=" sen in die Statskassen; doch ließ er den königlichen oder Immediat. Städten, welche, wie der Adel, die niedere (Polizei) oder Lehnschulzen-) Gerichtsbarkeit und die hd here vereinigten, das Wahlrecht der Magistråte '); in den Mediat- oder Amtsstädten übte der Magistrat die untere, das Amt, d. h. der Grundherr die höhere Gerichtsbarkeit 2), welcher hier auch Bürs germeister und Richter, wie in den Dörfern Schulzen und Ges richte wålte.

In den Städten selbst wurde natürlich das ganze Zunstwes sen, soweit es nach dem Generalreichshandwerkspatent3) von den alten Gebrechen gereinigt und durch die neuen Gildebriefe aus den Jahren 1733 bis 1737) genehmigt worden war, strenge aufrecht erhalten3). Auch die, 1722 aufgehobenen Schüßengilden stellte Friedrich, obgleich er das Vogel- und Scheibenschießen für etwas ganz Nichtsnußiges hielt®), sehr gnådig wieder her zum Vergnügen der Bürger und weil er sich von jenen Volksfesten guten Einfluff auf das städtische Verkehr versprach. Auch hat er sich auf ihre Einladungen und bei sonstigem Anlasse, durch Geschenke und durch Kabinetsschreiben sehr huldvoll bewiesen, namentlich der retablirten

1) S. Kabinetsordre vom 28. Dez. 1747 an sämmtliche Kammern, in Ha= ken Gesch. von Cöslin. Anhang S. 78.

2) Was zur untern Gerichtsbarkeit gerechnet wurde, ersiehet man z. B. aus einem Erkenntnisse in Sachen der Stadt Zossen wider das Amt allda, in (Hymmens) Beiträgen Bd. 4. S. 60.

3) Wien, den 16. August 1731; in den preußischen, zum Reiche gehdrigen Landen kundgemacht den 6. Aug. 1732; f. Mylius C. C. M. Thl. 5. Abth. 2. Kap. 10. Nr. 81.

4) Alle bei Mylius zu finden.

5) S. Instrukzion der Steuerräthe vom 1. August 1766. (Richters) Finanzmaterialien. 3. St. S. 102.

6) Preußischer Volksfreund. Berlin 1799. 4. Stück. S. 467.

Schüßenkompagnie zu Stendal im Jun 1740 1) und der zu Berlin im September 1747.

Daß die städtische Einrichtung und das Zunftwesen in Friedrichs Zeit ihre Mångel gehabt, geht schon aus der Stådteordnung und Gewerbefreiheit unserer Tage hervor; aber die über beide gewechselten Schriften und die ruhige geschichtliche Vergleichung zeigt, daß es auch auf diesem Gebiete vor 1786 nicht ganz an Lichtseiten gefehlt habe.

Weniger lässt sich das vielleicht von dem Bauernstande sagen, dessen der König sich zwar durch einzelne Verordnungen mit so landesväterlicher Fürsorge annahm, daß er selbst mit dem Spitznamen des Bauernkönigs ist bezeichnet worden; dessen Los aber in seiner organischen Verfassung, welche wesentlich erst am Martis nitage 1810 zerbrochen worden, nie ganz erfreulich unter Friedrichs Regirung hat werden können: die Hörigkeit, die Hofedienste, der Vorspann, die Magazinlieferungen zu bestimmten Preisen, die viermonatliche Grafung der Reiterpferde 2) — was im dritten Bande umständlich erörtert und belegt werden wird, hat den Bauernstand niemals recht zu Kräften und zu blühendem Wohlstande, am wes nigsten in der Nähe der Residenzen und der großen Heerstraßen kommen lassen. An diesem Orte übergehen wir die Hemmnisse des platten Landes und weisen nur nach, was Friedrich vor dem fies benjährigen Kriege zu Gunsten desselben verordnet. Wie sein Vater schon 1738 das merkwürdige Prügelmandat erlassen,`,,gegen das barbarische Wesen, die Unterthanen gottloser Weise mit Prügeln oder Peitschen, wie das Vieh anzutreiben;" und durch die Verordnung vom 14. Mårz 1739 den Vasallen und selbst den Prinzen von Geblüte: Bauern, ohne Ursache vom Gute zu jagen, untersagt; so hat auch unser König bis an seinen Tod unzählige Kabinetsordres erlassen zur Milderung des unglücklichen Zus standes der hörigen Bauern 3).

Gegen die harte Bedrückung der Unterthanen durch Beamte

1) Bekmann hist. Beschreibung der Chur und Mark Brandenburg. 2. Bd. 5. Theil. S. 200.

2) Husarenreglement 7. Theil 11. Titel 3. Artikel.

3) Beilage 6, d. zu S. 135.

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