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behielt das Recht, fremden Zucker einzuführen,

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Den 16. Jul 1787 wurde es Jedermann freigegeben, Zuckerraffinerien anzulegen, deren der preußische Stat im Jahre 1829 42 zålte.

Mit dem Jahre 1753 fing der König des Berg- und Hüttenwesens sich unmittelbar anzunehmen an. Es waren damals nur zwei Eisenhütten, ein Kupferwerk und verschiedene unregelmäßig bes triebene Steinkohlenwerke im Lande vorhanden, an welche sich dann (nach dem hubertsburger Frieden besonders), die erfolgreichsten Bemühungen anreiheten 1).

Kurz, wo nur Betriebsamkeit und Handel durch Begünstigungen in Schwung zu sehen waren, da öffneten sich neue Quellen; und die Wohlfahrt des Landes nahm so sichtlich, zu, daß die Einkünfte, ohne alle Erhöhung der Steuern und ohne, was Schlesien eintrug, zu rechnen, im Jahre 1756 sich um 14 Million vermehrt hatten; und daß zu derselben Zeit die Volkszählung in allen Provinzen bis auf fünf Millionen gestiegen war. Und da, wie der König in seiner Geschichte des siebenjährigen Krieges hinzufügt, nichts gewisser ist, als daß die Zahl der Unterthanen den Reichs thum der Staten ausmacht; so konnte sich Preußen damals für doppelt so stark halten, als es in den legten Regirungsjahren Friedrich Wilhelm's I. gewesen war."

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Freilich geschah auch Manches, um Geld zu gewinnen und im Lande zu behalten, was minder beifällig erscheinen dürfte. So bekam Berlin im Jul 1740 eine Lotterie, eine, in hiesigen Landen ganz neue Sache, die nur aus Einer Klasse von 20,000 Losen zu 5 Thalern bestand. Es waren 4028, meist beträchtliche Gewinnste ausgeworfen, von denen der erste ein Haus, 24,000 Thaler an Werth -betrug ). Dagegen erschien 1744 den 12. Sept. eine ges schårfte Verordnung wider die Hazardspiele, in welcher Bafsette, Landsknecht und ähnliche genannt werden3).

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1) v. Heinis Mémoire sur les produits du règne minéral de la Monarchie Prussienne. Berlin 1786; deutsch von Rosenstiel, 1786. S. 4.

2) Haudesche Zeitung 1740. Nr. 11.

3) Mylius C. C. M. Cont. 2. S. 197; Quidmann Pommersche Edikte. S. 1138.

Auch wurde 1740 verordnet „daß die Landeskinder in keine Wege, weder im geistlichen, noch im weltlichen Stande sollten Bes förderung zu gewarten haben; wofern sie nicht ihre Studia auf einer königlichen Universitåt in Dero Landen, wenigstens zwei Jahre lang trieben und sich habil machten." Dies Gebot wurde den 14. Dft. 1749 1), den 1. Mai 1750 und besonders den 19. Jun 1751 dahin geschärft 2), „daß die Landeskinder hinführo bloß auf einheimischen Universitåten, Gymnasiiß und Schulen studiren und solches bei suchender Beförderung bescheinigen: wann sie aber ausländische Akademien auch nur ein Vierteljahr besuchen, von allen Civil und geistlichen Bedienungen, auch Régimentsquartiermeister und Auditeurstellen auf Zeit Lebens ausgeschlossen sein, und übers dem gegen die Adligen, nach Anleitung des Edikts vom 16. Jas nuar 1748, mit Confiscation ihres Vermögens verfahren werden folle." Eben so wurde 1743 und 1744, um das Geld nicht in die Fremde gehen zu lassen, verboten, ohne ausdrückliche Ers laubniss in das Ausland zu reisen, was besonders die reichen Leute, namentlich die von Adel anging, welche also noch viel weniger in fremde Dienste treten durften 3).

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Da Friedrich manche Verwaltungsgesetze in seinen freund, schaftlichen Briefen, in Gedichten, und sonst hie und da von der rein wissenschaftlichen oder rein menschlichen Seite beleuchtet, so wollen wir gelegentlich Beides zusammenhalten. Hier eine Stelle aus seiner Epistel an Rothenburg,, Sur les Voyages":

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,,Voyage qui voudra, je n'en dirai plus rien.
Qu'on suive votre exemple, on aura mon suffrage,
Je condamne l'abus en approuvant l'usage;

Si tous nos jeunes gens profitaient comme Vous,
Je voudrais, Rothenbourg, qu'ils voyageassent tous."

1) Mylius C. C. Cont. IV. p. 191.

2) Mylius N. C. C. Bd. 1. p. 97.

3) Die Verbote über Beides bei Mylius und Quickmann.

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In dem Revidirten und erweiterten Reglement der Königlis chen Giro- und Lehn-Banquen zu Berlin und Breslau“ vom 29. Okt. 17661). Artikel 40, der die Ausfuhr Goldes und Silbers und der Friedrichsd'or verbietet, wird bestimmt, wie viel Bürgerlichen (250 Thaler) und Adligen und vom Militårstande Reisenden (400. Thaler) in Golde ins Ausland mit sich zu führen erlaubt sein solle. Andere strenge Verbote gegen die Ausfuhr jedes, auch des gemünzten Goldes, mit Ausnahme der Dukaten, finden sich vom 16. Mårz 17562), vom 4. Dez. 17662); auch vom Jahre 1777 noch.

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Wollten wir ins größere Einzelne gehen; so möchten sich manche ähnliche Verordnungen finden. Der Handelsstand z. B. klagte über Beschränkungen in seinem Gewerbe, am frühesten über die Elbschiffergilde, deren 24 Mitglieder den 21. Febr. 1748, das ausschließliche Recht bekamen, die Waren zwischen Hamburg und Berlin, der Reihe nach zu verfahren 3). Aber, wir haben keine weitere Ausführung nöthig, da wir die Grundsåße kennen, auf wels chen Friedrichs Statshaushalt ruht.

Die frankfurter Messe war, bis zur Regie, eine der vorzüglichsten in Europa. Der Verkäufer zalte, nach seinen Geschäften, von 1 bis 10 Thaler Messakzise; der Käufer 1 p. C.; der polnis sche Jude von jedem Wagen 4 Thaler, und wenn er eine gewisse Quantität inländischer Fabrikate mit zurücknahm, nur 3 Thaler. Alle, sowohl fremde, als inländische Waren konnten zur Messe ges bracht werden; die Abfertigung geschahe rasch und ohne alle Förmlichkeiten *).

Im Jahre 1750) führte der König in seinem ganzen Lande

1) Mylius N. C. C. Bd. 4. S. 589.

2) a. a. D. Bd. 2 und Bd. 4.

3) Mylius C. C. Cont. IV. Nr. 8. S. 25. Die hamburger Schiffer waren nun von der Elbschifffahrt nach den preuß. Landen ausgeschlossen; das gegen wurde ein königl. Schifffahrtsinspektor in Hamburg bestellt. Nicolat Beschreibung von Berlin. 1769. S. 301.

4) Sigismund Archiv für Akzisebediente und Akzisanten. 2. Aufl. Berlin 1792. S. 165.

5) Münzedikt vom 14. Jul 1750; f. Mylius C. C. Cont. IV. p. 233.

an der Stelle des leipziger Münzfußes, den graumannschen. ein. Nach demselben wurden ausgemůnzt Friedrichsd'or zu 10, 5, 2 Thaler: sie halten 21 Karat 9 Grån fein und es ist darin die feine Mark zu 193 Thaler 2 Gr. 6 Pf. ausgebracht; Silbermünzen, und zwar ganze, halbe und viertel Thaler: sie halten 12 Loth fein und ist die feine Mark darin zu 14 Thalern ausgebracht; die Achtgroschenstücke halten 10 Loth fein und ist darin die feine Mark zu 14 Thalern 9 Gr. 73 Pf. ausgebracht; die Vierund Zweigroschenstücke halten, jene 8 Loth, diese 6 Loth; in beiden ist die feine Mark zu 14 Thalern 6 Gr. ausgebracht; bei der Scheidemünze noch etwas höher. Die Münzåmter in Berlin, Breslau, Cleve, Aurich, Königsberg, Magdeburg, Stettin führten die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G auf ihren Münzen. Das Dei Gratia befahl der König von den Münzen wegzulassen; doch findet es sich noch auf den Frd'or von 1747 und 1749, vielleicht auch auf spåteren.

Nach diesem Überblicke des Handels- und Fabrikensystems knüpfen wir an die oben berührten Urbarmachungen wieder an. Friedrich hatte überhaupt, wie Thaer in den Möglinschen Annalen') sagt, sehr vielen Sinn für die Landwirthschaft, er erkannte sie als die Basis des Nazionalwóhlstandes, fühlte ihre Mångel, und suchte sie sehr ernstlich nach richtigen, aber ihm nicht vôllig klaren Ideen zu verbessern. Aber seine Ideen und Plane wurden von Denen, die sie ausführen sollten, oft missverstanden, manche davon aus Unwissenheit für unausführbar gehalten und deshalb nur als Launen des großen Monarchen betrachtet, über deren Ausführung man sich erlaubte, ihm ein Blendwerk vorzumachen. Das her das Fehlschlagen vieler Plane und der geringe Erfolg, den Friedrich zuweilen von Dem sah, was selbst unter seinen Augen geschehen war; daher, daß er in der leßten Zeit die Hoffnung zu einer blühenden Landkultur aufzugeben schien und eine Vorliebe für das Manufakturwesen békam, und solches nun sogar auf Kosten des Landbaues begünstigte. Seine frühere Tendenz war das nicht.

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1) Bd. 1. Stück 1. Berlin 1817. S. 10, nachdem er gesagt, daß Friedrich der erste in Deutschland gewesen, der die Idee fasste, unsere Schaf zucht 1748 durch Einführung der Merino-Racen zu verbessern.

Unter allen Meliorazionen glückte ihm keine besser, als das urbargemachte Oderbruch, welches er nach dem Frieden von 1763 so blühend fand, daß der große Mann sich vielleicht nie befriedigter fand, als da er, auf dem Damme des Oderbruches stehend, sagte: Hier ist ein Fürstenthum erworben, worauf ich keine Soldaten zu halten nöthig habe!"

Zur Übersicht des Einzelnen in diesem Zweige Folgendes: Den 14. Sept. 1740 wird såmmtlichen Kammern das Anpflanzen der Obstbäume befohlen '). Den 19. Febr. 1743 gebietet die kurmärkische Kammer, die ledigen Pläße mit jungen Bäumen ans zupflanzen 3). — Nach dem Edikte vom 10. Jul 1743 follen Städte und Dörfer für jedes Schock Obstbäume, Weiden, Lins den u. a., welches sie nach dem Ermessen der Land- und Steuers råthe mehr als geschehen, håtten anpflanzen können, 12 Groschen Strafe erlegen 3). Eben so befiehlt die verbesserte Dorfordnung für das Königreich Preußen vom 22. Sept. 1751, den Obstbau*); auch das Haushaltungs- und Wirthschaftsreglement für die Ämter in Pommern, Lauenburg und Bütow vom 1. Mai 1752) und die Dorfordnung für Lithauen vom 22. Nov. 1754°). Nach der Vers ordnung vom 28. Febr. 1756 sollten die Landstraßen mit Bäumen bepflanzt werden ').

Die Kabinetsordre vom 21. April 1743 an die pommersche Kammer sagt:,,Weil es in Pommern an zureichenden Hopfengårten fehlet und dahero viel Geld für Hopfen aus dem Lande ge= het; so sollen überall in Pommern, wo es angehet, Hopfengårten angeleget und solche mit Fleiß kultiviret werden 7). Auf dem bornstädtischen Felde bei Potsdam legte Friedrich 1744 einen wahrhaft

1) Mylius C. C. Cont. 1. p. 399.

2) Mylius C. C. M. Cont. 2. p. 101.

3) Kornsche Ediktensamml. Bd. 1. S. 109.

4) Mylius N. C. C. Bd. 1. p. 145.

5) a. a. D. p. 299.

6) a. a. D. p. 1139.

7) Kornsche Ediktens. Bd. 6. S. 228; Quickmann Pommern bis Ende 1747 erschienenen Edikte. 4. S. 481.

Ordnung der in preuß.
Frankfurt a. d. D. 1750.

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