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" Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft, oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensansichten mit Strafen... "
Gesetzbuch für den Kanton Appenzell der äussern Rhoden: 1.-4. Bd ... - Page 20
de Appenzell Ausser-Rhoden (Switzerland) - 1881
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Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins: Revue de ..., Volume 21 ;Volume 1885

Bernischer Juristenverein - 1885 - 608 pages
...von der beantragten Revision des Art. 34 abzusehen. Art. 49, Absatz 3, der Bundesverfassung lautet: «Ueber die religiöse Erziehung der Kinder bis zum...der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.« Durch die Motion des Herrn Lutz-Müller wird der Bundesrath eingeladen zu prüfen, ob nicht der Art....
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Das nordamerikanische bundesstaatsrecht verglichen mit den ..., Volumes 2 à 3

Johann Jakob Rüttimann - 1872 - 724 pages
...Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf zur Theilnahme an einer Religionsgenossenschaft, oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme...vormundschaftlichen Gewalt. Die Ausübung bürgerlicher ober politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser...
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Das Staatsarchiv, Volumes 26 à 27

1874 - 810 pages
...Friedens unter den Konfessionen die geeigneten Maassnahmen zu treffen. Revidirte Bundesverfassung. einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme einer...erfüllten 16. Altersjahr verfügt im Sinne vorstehender Grundsäze der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt. Die Ausübung bürgerlicher...
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Das Staatsarchiv: Sammlung der officiellen Actenstücke zur ..., Volumes 26 à 27

Ludwig Karl Aegidi - 1874 - 820 pages
...geeigneten Maassnahmen zu treffen. Sr.hwoi». einem religiösen Unterricht, oder zur 81 '*™' 1974 ' Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen, oder...erfüllten 16. Altersjahr verfügt im Sinne vorstehender Grundsäze der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt. Die Ausübung bürgerlicher...
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Schweizerische Rechtsfreund: Sammlung aller Seit der ..., Volume 1

1876 - 278 pages
...Neligionsgenofsen— 13 schaft, oder an einen« religiösen Unterricht, oder zur Vornahme einer religiöseil Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensansichten mit...religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Alteisjahr verfügt im Sinne vorstehender Grundsätze der Inhaber der väterlichen oder vormundfchaftlichen...
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Europäischer geschichtskalender, Volume 16

1876 - 810 pages
...Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf zur Theilnahme an einer Religionsgenossenschaft, oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensansichlen mit Strafen irgend welcher Art belegt werden, lieber die religiöfe Erziehung der...
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Staat und Kirche in der Schweiz: eine Darstellung des ..., Volume 1

Karl Gareis, Gareis, Zorn - 1877 - 696 pages
...ist vom Bunde „gewährleistet". 2. , Niemand darf zur Theilnahmc an einer Religionsgenossenschaft, oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme...wegen Glaubensansichten mit Strafen irgend welcher Art belogt werden." (Art. 40, Abs. 2.) Dazu : „Die geistliche Gerichtsbarkeit ist abgeschafft.". (Art....
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Handbuch des schweizerischen bundesstaatsrechtes, Volume 1

Johann Jakob Blumer - 1877 - 620 pages
...religiösen Unterricht, oder zu Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensaimchten mit Strafen irgend welcher Art belegt werden. »Ueber...Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahr verfugt im Sinn vorstehender Grundsätze der Inhaber der ritterlichen oder vormundschuffliclien Gewalt....
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Art. 27 der Bundesverfassung und der Primarunterricht in der Schweiz ...

Switzerland. Eidgenössisches Departement des Innern - 1878 - 170 pages
...Theilnanme an einer Religionsgenossen< schaft, oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vor< nahme einer religiösen Handlung gezwungen, oder wegen <...«Ueber die religiöse Erziehung der Kinder bis zum er« füllten 16. Altersjahr verfügt im Sinne vorstehender Grund< sätze der Inhaber der väterlichen...
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Wiedereinführung des katholischen Kultus in der protestantischen Schweiz im ...

Scherer-Boccard - 1881 - 518 pages
...Ordnung gewährleistet." (Art. 50.) 6) „Niemand darf zur Theilnahme an einer Religion»genossenschllft, oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme...Glaubensansichten mit Strafen irgend welcher Art belegt werden." (Art. 49.) 7) „Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke...
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