Deutsche Rechtsalterthümer aus der Schweiz, Bände 1-3

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Meyer & Zeller, 1858
 

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Beliebte Passagen

Seite 96 - ... unwichtig befunden. Der Kläger brachte ein Stück des Ermordeten vor Gericht, und nach dem Satz „pars pro toto" genügte dies für die Beweisführung. Aus den freien Ämtern des Aargaus ist eine Satzung überliefert, welche besagt: „dasselb Wortzeichen soll man fürren zu den zweien Lautgerichten und mag man denne dar ab richten und klagen in all wiss und mass, als ob der tod Lichname zegegen were und stunde (Die Stelle ist wiedergegeben bei SONDEREGGER S.
Seite 11 - Nachtheil und Schaden ihrer Ehren, wann sie will , mag sie die drei ersten Streich nach allem ihrem Vermögen und Kräften thun, darnach solle der Scharfrichter denselben Pfahl zu allem durch ihn schlagen und treiben und also an das Erdenreich heften, vom Leben zum Tod richten, darnach sein Leib in der Gruben lassen liegen mit Erden wohl bedecken und zufüllen, damit niemand mehr von ihm genothzwängt werde und Männigklich ein Schrecken darab cmpfahe.
Seite 58 - ... des Schinders aus der Gesellschaft geschah schnell und brutal. Sein Amt — 1265 soll in einer ersten Urkunde seine Besoldung durch den Fiskus erwähnt worden sein181 —,welches oft mit dem des Henkers oder Scharfrichters verbunden war, galt in der Schweiz „für so befleckend und entehrend, daß der Scharfrichter, welcher nicht zugleich jenes Geschäft hat, eine Stufe höher steht, und es ist nicht unwahrscheinlich, daß die Anrüchigkeit des Scharfrichters im Mittelalter dadurch, wenn nicht...
Seite 72 - Tunc liceat illi mulieri iurare per pectus suum, et dicat: quod maritus meus mihi dedit in potestate et ego possidere debeo. Hoc dicunt Alamanni nasthait.
Seite 6 - Stoss" begehrte 5*) , den will ich ihm durch den Meister zulassen. Darnach soll der Nachrichter den armen Menschen er sei tod oder lebendig auf das Rad flechten und binden und das Rad auf ein Stud empor richten und ihn also radgebrecht und gebunden auf dem Rad liegen und ihn also lassen sterben und verderben. Ob aber der Mörder gestohlen oder gebrannt...
Seite 26 - ... und den thiern in dem walde, und den vischen in dem wage, und solt auff keiner strassen noch in keiner muntat die Keyser oder König gefreyet haben, niendert friden noch gleyt haben, und künde alle dein lehen, die du hast, jrn Herren ledig und loss, und von allem rechten in alles unrecht und ist auch allermeniglich erlaubt über dich, das niemant an dir freveln kan noch solle, der dich angreyfft
Seite 62 - Ein vorbeigehen» der Fremder mag Trauben essen, so viel er will; aber er soll keine in den Sack stoßen. Der Bannwart soll ihn darum nicht pfänden, sondern weiter gehen heißen, und , wo er irre geht, auf den rechten Weg weisen. Einen Einheimischen aber sollen sie pfänden. Kommt ein Graf geritten und begehrt Trauben, dem soll der Bannwart einen Hut voll geben; einem Ritter, was an drei Schößen steht; einem Priester drei Trauben, und einer tragenden Frau drei; nämlich dem Kind eine und ihr zwei...
Seite 61 - Diese drei bannwarten sollen von dem twingherren oder dessen statthalter in gelübd genommen werden mit einem gelehrten leiblichen eid zu gott und den heiligen, die reben zu hüten dem armen wie dem reichen...
Seite 9 - Weisthum 76) ist dieselbe Strafe dem gedroht, der einem seine Ehre absagt. Der Sachsenspiegel I, 59 sagt: „Sve bi koninges banne dinget die den ban nicht untvangen hevet, de sal wedden sine tungen", was im görlitzer Rechts buch 9 wiedergegeben ist: „Swer bi des kuniges banne richtit unde den ban von me kunige nicht zo len hat, dem sol man die zungin uz snidin.
Seite 25 - Edle Frauen kamen aber bei der Regierung um Milderung dieser Strafe ein und die Verurtheilte wurde in der 1ll ertränkt.4) Das Gericht von Bischofzell im Thurgau sprach noch im Jahr 1596 gegen eine Kindsmörderin das Urtheil: Es werde die Verbrecherin in eine Grube auf einen Haufen Dörner gelegt , mit Dörnern bedeckt, ihr eine lange Röhre in den Mund gegeben, dann die Grube mit Erde zugeworfen und endlich durch den Scharfrichter ein Pfahl durch die Grube hinuntergeschlagen.

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