Geschichte der Eidgenossenschaft während der sogenannten Restaurationsepoche: vom Anfange des Jahres 1814 bis zur Auflösung der ordentlichen Tagsatzung von 1830, Band 1

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Stämpfli, 1848
 

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Beliebte Passagen

Seite 497 - Kantons, und aus welchem nicht bereits einer der Schiedsrichter gezogen ist." „Sollten die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen können und einer der Kantone darüber Beschwerde führen, so wird der Obmann von der Tagsatzung...
Seite 493 - Bund zur Behauptung ihrer Freiheit, Unabhängigkeit und Sicherheit gegen alle Angriffe fremder Mächte und zur Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern.
Seite 496 - Diese Gebühren werden die Grenzkantone beziehen, und der Tagsatzung alljährlich darüber Rechnung ablegen." „Der Tagsatzung wird überlassen, sowohl den Tarif dieser Eingangsgebühr festzusetzen , als auch die Art der Rechnungsführung darüber, und die Maßnahmen zur Verwahrung der bezogenen Gelder zu bestimmen.
Seite 493 - Sie gewährleisten sich gegenseitig ihr Gebiet. § 2. Zu Handhabung dieser Gewährleistung und zu Behauptung der Neutralität der Schweiz wird aus der waffenfähigen Mannschaft eines jeden Kantons nach dem Verhältnis von 2 Mann auf 100 Seelen Bevölkerung ein Kontingent gebildet.
Seite 498 - Die Tagsatzung besorgt, nach den Vorschriften des Bundesvertrages, die ihr von den souveränen Ständen übertragenen Angelegenheiten des Bundes.
Seite 496 - Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Kantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet sind, werden an das eidgenössische Recht gewiesen.
Seite 497 - Der Spruch kann nicht weiter gezogen werden und wird erforderlichenfalls durch Verfügung der Tagsatzung in Vollziehung gesetzt. Zu gleicher Zeit mit der Hauptsache soll auch . über die Kosten, bestehend in den Auslagen der Schiedsrichter und des Obmanns, entschieden werden. Die nach obigen Bestimmungen gewählten Schiedsrichter und Obmänner werden von ihren Regierungen des Eides für ihren Kanton, in der obwaltenden Streitsache, entlassen.
Seite 496 - Wenn in einem Kanton Unruhen ausbrechen, so mag die Regierung andere Kantone zur Hülfe mahnen , doch soll sogleich der Vorort davon benachrichtigt werden; bei fortdauernder Gefahr wird die Tagsatzung, auf Ansuchen der' Regierung, die weitern Maßregeln treffen.

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